Die beiden
Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde,
zum Bericht des
Ausschuss für Arbeit und Soziales die Regierungsvorlage (82 d.B.):
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
(116 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die Regierungsvorlage
(82 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird,
in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales
(116 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Z. 2 ist im
§ 21b Abs.2 Z. 3 die Wortfolge „zumindest in Höhe der Stufe
5“ durch die Wortfolge „zumindest in Höhe der Stufe 3 “
zu ersetzen.
Begründung
Eine Beschränkung
der Förderung nach § 21b auf PflegegeldbezieherInnen ab der
Pflegegeld-Stufe 5 benachteiligt alle, die in niedrigeren Stufen eingestuft
sind und eine
Rund-um-die-Uhr-Betreuung beschäftigen. In die Pflegegeld-Stufen 1 –
4 fallen die meisten Menschen mit Demenzerkrankungen, gerade diese Gruppe
beschäftigt derzeit am häufigsten illegale Pflegekräfte.
Für diese Personengruppe wird sich die Betreuung massiv verteuern.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde,
zum Bericht des
Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (82 d.B.):
Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird (116 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die Regierungsvorlage
(82 d. B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert
wird, in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales
(116 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Z.2 lautet
§ 21b Abs.1:
„Zum Zweck der
Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im
Sinne des Hausbetreuungsgesetzes sind nach Maßgabe des Absatz 2 aus
dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22
des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige
Personen oder deren Angehörige zu gewähren.“
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