Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 173

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wissen, dass wir möglichst wenige Unfälle am Bau haben. Das Ganze sollte präventiv geschehen.

Ich möchte das nur ergänzend dazu sagen, weil ich glaube, dass man da noch einmal aktiv werden sollte, nämlich zum Schutz der Bauarbeiter. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

17.50


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Sonnberger. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


17.50.24

Abgeordneter Dr. Peter Sonnberger (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Die Her­ren Bundesminister! Hohes Haus! 1999 wurde in diesem Haus das Bauarbeitenkoordi­nationsgesetz beschlossen. Es wurde damit eine EU-Richtlinie umgesetzt, die Mindest­vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer auf Bau­stellen enthält.

Es wurde davon ausgegangen – und das war ein Irrtum –, dass es sich dabei um Ar­beitnehmerschutzmaterien handelt. Normadressat dieses Gesetzes ist nämlich der Bauherr. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es nicht zulässig ist, einem Bauherrn durch Bundesgesetz Pflichten aufzuerlegen.

Würden wir heute nicht diese Kompetenz durch Verfassungsgesetz und den aufge­hobenen § 4 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz beschließen, müssten neun Lan­desgesetze mit ähnlichem Inhalt beschlossen werden und zusätzlich auch noch die Vollziehung durch Landesverwaltungsbehörden erfolgen. Diese Aufgaben werden ja derzeit von den Arbeitsinspektionen in unmittelbarer Bundesverwaltung eigentlich recht erfolgreich durchgeführt.

Daher ersuche ich um Zustimmung zu diesem verfassungsrechtlichen Gesetzesbe­schluss. (Beifall bei der ÖVP.)

17.51


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Schalle. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten; Restredezeit der Fraktion: 4 Minuten. – Bitte.

 


17.51.45

Abgeordneter Veit Schalle (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Bauarbeitenkoordinationsge­setz ist eine sehr sinnvolle Sache und ist eigentlich eine Mindestvorschrift. Es ist unbe­dingt notwendig, dass es auf einer großen Baustelle einen Baukoordinator gibt, der die Arbeiten koordiniert. Das ist, glaube ich, sowohl von der Arbeitnehmerseite als auch von der Unternehmerseite her einfach notwendig und sinnvoll. Es ist ganz besonders aus Sicherheitsgründen unbedingt notwendig.

Sowohl die EU-Richtlinie 92/57/EWG als auch das Bauarbeitenkoordinationsgesetz ha­ben das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der auf den Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch Koordinationspflichten für Bauherren so­wie Projektleiter und Projektleiterinnen zu verbessern und das in diesem Wirtschaftsbe­reich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besonders hohe Unfallrisiko herabzu­setzen.

Deswegen ist es auch für jedermann nachvollziehbar, dass es im Parlament behandelt wurde und in einem Bundesgesetz geregelt ist, das jedoch der Verfassungsgerichtshof mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers per 1. Juli aufgehoben hat. Wenn wir dieses Gesetz heute nicht ändern, müssten wir wieder – wie schon mein Vorredner ge-


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