Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 188

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satz zuzüglich 12 %) knapp überschritten wird, weil diese aufgrund des höheren Be­darfs viel zu niedrig angesetzt ist. Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen müssen bei Überschreitung der Einkommensgrenzen volle Gebühren entrichten, obwohl nur zehn Prozent der ausgestrahlten Sendungen barrierefrei mit Untertitel oder akusti­schen und grafischen Bildsignalen ausgestattet sind (und dabei handelt es sich meist um veraltete Wiederholungen). Insbesondere Nachrichtensendungen sollten verpflich­tend Gebrauch von einer Übersetzung in die Gebärdensprache machen müssen.

Immer wieder fragen sich Konsumenten, die ihr Fernsehprogramm über Satellit bezie­hen und damit ORF 1 und ORF 2 nicht empfangen können, ob sie denn verpflichtet wären, die Fernseh- und Rundfunkgebühren zu begleichen. Denn warum für den ORF bezahlen, wenn man doch gar keine Gegenleistung erhält?

Die Antwort lautet bedauerlicherweise: ja. Die Rundfunkverordnung, welche die Vor­schreibung der Rundfunk- und Fernsehgebühr regelt, legt fest, dass bereits bei der Er­richtung (in diesem Fall das Aufstellen eines Fernsehers oder Radios) und beim Be­trieb einer Empfangsanlage (Empfang des Fernseh- oder Radioprogramms) die Ver­rechnung der Rundfunkgebühr gerechtfertigt ist. Das heißt, unabhängig davon, ob man den ORF überhaupt empfangen kann oder das ORF-Programm nutzt oder nicht, die Rundfunk- und Fernsehgebühr wird fällig.

Ebenso unbefriedigend verhält es sich für Private, die einen Computer mit Internetan­schluss besitzen. Da man damit über das Internet Radiosendungen empfangen kann, handelt es sich hierbei um eine Rundfunkempfangseinrichtung, deren Betriebsbereit­schaft (!) gebührenpflichtig macht.

Bei Unternehmen wird für betriebseigene Radios und Fernseher die Gebühr nach der so genannten Zehnerregel berechnet (pro zehn Geräte muss nur einmal bezahlt wer­den). In Unternehmen ist daher pro zehn „Rundfunkempfangseinrichtungen“ eine Ge­bühr zu entrichten, obwohl der Gesetzgeber nie daran gedacht hat, pro zehn PCs in einem Unternehmen eine Gebühr zu fordern. Die GIS hiezu: „Es ist nicht im Interesse der GIS, sämtliche in Unternehmen und Institutionen befindlichen internettauglichen Geräte mit einer Rundfunkgebühr zu belegen. Ein genereller Verzicht auf PCs, die Rundfunkempfang ermöglichen, ist nicht möglich, da einerseits vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und andererseits hinsichtlich der künftigen "All-in-one-Units" nicht präzi­sierbar und offen für Missbrauch.“ Es werde daher an einer eindeutigen, für alle akzep­tablen Regelung gearbeitet.

Die Situation verschärft sich durch die Möglichkeit des Empfangs von Radio- und (durch die Regierungsvorlage) Fernsehsendungen z.B. mit Handies oder anderen Mul­tifunktionsgeräten. Der Konsument kann bei derartigen Geräten einzelne Funktionen derzeit nicht ablehnen und wird daher schon durch den Besitz eines derartigen Gerätes GIS-gebührenpflichtig. Dies alles obwohl es dem ORF durchaus möglich wäre, den Zu­gang zu seinen im Internet gebotenen Leistungen nur berechtigten Nutzern zu eröff­nen.

Aus diesen Gründen stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, um­gehend ein Rundfunkgebühren-Reformpaket vorzulegen, welches mindestens folgende Punkte umfasst:

angemessene Anhebung der Einkommensgrenze für die Gebührenbefreiung behinder­ter, oder pflegebedürftiger Menschen;

 


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