reichweit werden derzeit Versuche unternommen, wieder Nahversorgungsbetriebe in diesbezüglich verwaisten Orten zu installieren, bei denen viel Geld und Engagement durch die öffentliche Hand eingesetzt werden, um die Lebensqualität für die betroffene Bevölkerung wieder auf ein erträgliches Maß zu heben.
Durch die nunmehrige gesetzliche Regelung sind diese Nahversorgungsbetriebe dazu gezwungen ihre Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgabenrechnung) auf eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG umzustellen. Für diese Betriebe bedeutet das jährliche Mehrkosten von ca. EUR 5.000,-- ohne dabei den persönlichen Mehraufwand an Zeit zur Durchführung der geforderten, zusätzlichen Verwaltungsarbeiten berücksichtigt zu haben.
Aufgrund der neuen Öffnungszeiten und den damit verbundenen Nachteilen für die Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, sowie der durch das UGB entstandene finanzielle und persönliche Mehraufwand ist den betroffenen Unternehmern nicht zumutbar. Eine Beibehaltung führt unweigerlich dazu, dass diese Kleinstbetriebe aufgrund ihrer Gewinnsituation und des persönlichen Engagements des Inhabers über kurz oder lang den Betrieb einstellen und die schlechte Situation der Lebensmittelnahversorgung sich weiter verschärft.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, zur Sicherung der Lebensmittelnahversorgung und im Sinne der kleinen Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler den Ausnahmetatbestand für die Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler der vor Einführung des UGB bestanden hat – nämlich Buchführungspflicht erst ab einem Jahresumsatz von EUR 600.000,-- – wieder einzuführen.“
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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mayer. 2 Minuten Redezeit. – Bitte, Herr Abgeordneter.
19.33
Abgeordneter Elmar Mayer (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Minister! Werte Damen und Herren! Es ist schon richtig: Für erfolgreiche Geschäfte, Einkaufszentren, aber auch Märkte muss der Leitsatz gelten, der vorher gesagt wurde: Im Mittelpunkt steht der Kunde. Dazu bekennen wir uns uneingeschränkt, aber es müssen auch die berechtigten Interessen der Einzelhändler gegeben sein. Wir glauben und sind überzeugt davon, dass durch diese Ausdehnung des Rahmens, da ja niemand zusätzlich verpflichtet wird, länger offen zu halten, sogar die Möglichkeiten verbessert werden, auch auf örtliche und regionale Bedürfnisse der Einzelhändler einzugehen. Ich denke hier auch an die Pendler und andere; viele machen das auch sehr geschickt. Ich glaube, die haben auch ihre Vorteile daraus.
Bei den Angestellten sind wiederum ganz besonders die Frauen
sehr stark betroffen und müssen stärker berücksichtigt werden.
Meine Damen und Herren, es wird zwar
mit dieser Novellierung die Gesamtoffenhaltezeit innerhalb einer Woche auf
maximal 72 Stunden ausgedehnt, doch durch eine aus unserer Sicht
vertretbare Einigung – unser Wirtschaftssprecher Dr. Bauer hat bereits
darauf hingewiesen – der Sozialpartner konnten
erfreulicherweise Auswirkungen gut abgefedert werden.
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