Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 21

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Ich komme zu Empfehlungen, die, wie ich meine, eine überwiegende Mehrheit dieses Hohen Hauses aufgrund der Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses ohne Wei­teres mittragen kann.

Entsendepraxis der Staatskommissäre: Hier ist eine Verrechtlichung und Schaffung von Transparenzrichtlinien des Entsendevorgangs von Staatskommissären nötig. Er­stellung eines Qualifikationsprofils für Staatskommissäre und Neuordnung der Pflichten tut not. Festlegung von verpflichtender Aus- und Weiterbildung der Staatskommissäre ist ein Gebot der Stunde. Schaffung von unbürokratischen Abberufungsmöglichkeiten sowie von Haftungs- und Strafbestimmungen bei Pflichtverstößen von Staatskommis­sären ist dringend erforderlich. Festlegung einer Rotationspflicht der Staatskommis­säre, Vorschlag: Dreijährige Tätigkeit als Staatskommissär bei einem Institut ist not­wendig. Festlegung einer Berichtspflicht der Staatskommissäre gegenüber Vorstand, Aufsichtsrat, Bank- und Wirtschaftsprüfern.

Die Stellung des Aufsichtsrates, ein Kontrollgremium intern: Verrechtlichung der not­wendigen Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten in Kapitalgesellschaften bezie­hungsweise Stiftungen sowie Implementierung von harten Haftungs- und Strafbestim­mungen bei Pflichtverletzungen sind notwendig. Die Schaffung von strengen Unverein­barkeitsregeln müssen wir angehen. Die Verrechtlichung der Corporate Governance-Regeln für Leitungs- und Aufsichtsorgane muss vorgenommen werden. Die Beschrän­kung der Aufsichtsratsmandate bei Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen auf maximal fünf Mandate pro Person ist anzuraten.

Die Stellung des Wirtschaftsprüfers, ein Kontrollorgan: Die Verschärfung der Haftungs- und Strafbestimmungen der Wirtschaftsprüfer bei Pflichtverstößen ist allen evident, ebenso die Verrechtlichung seiner Corporate Governance-Regeln. Verpflichtung exter­ner Rotation der Wirtschaftsprüfer alle drei Jahre. Gesetzliche Festlegung eines Min­desthonorars von Wirtschaftsprüfern. Festlegung der Unvereinbarkeit der Übernahme von Mandaten neben dem Mandat der Abschlussprüfung auch für Konzerngesellschaf­ten der Wirtschaftsprüfer muss gesetzlich festgeschrieben werden.

Die Aufsichts- und Prüfbehörden, ein zentraler Prüfpunkt: Was können wir feststellen, welche Empfehlungen sollten gegeben werden? – Es ist dringend notwendig, eine Re­form durch Zusammenlegung der Prüf- und Aufsichtsbehörden wie des Finanzministe­riums, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank vor­zunehmen und diese zu einer schlagkräftigen, mit ausländischen Aufsichtsbehörden kooperierenden Finanzmarktpolizei auszubauen. Wir müssen die Erhöhung der Straf­rahmen und die deutliche Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei Gesetzesver­letzungen im Bankwesengesetz normieren.

Gesetzliche Regelungen der Kommunikation zwischen allen Aufsichtsorganen, Bank­prüfern, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfern, Staatskommissären, insbesondere die Be­richtspflicht der Prüfbehörden gegenüber dem Aufsichtsrat beziehungsweise der Bank und den Wirtschaftsprüfern, sollten normiert werden.

Wir brauchen ein gesetzliches Verbot der Abwerbung von Wirtschafts- und Bankprü­fern, Staatskommissären beziehungsweise Mitarbeitern von Prüfbehörden in ein Be­schäftigungsverhältnis zu den von ihnen selbst geprüften Banken und Finanzdienstleis­tern beziehungsweise deren Konzerngesellschaften durch Schaffung einer Sperrfrist, Vorschlag 18 Monate, im Bankwesengesetz beziehungsweise in den einschlägigen Be­stimmungen.

Wir müssen Auflagen und Kontrollprinzipien schaffen bei Geschäften zwischen Banken und eigentümerlosen Einrichtungen, zum Beispiel Stiftungen, Anstalten und Ähnlichem mehr.

 


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