Ich komme zu Empfehlungen, die, wie ich meine, eine überwiegende Mehrheit dieses Hohen Hauses aufgrund der Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses ohne Weiteres mittragen kann.
Entsendepraxis der Staatskommissäre: Hier ist eine Verrechtlichung und Schaffung von Transparenzrichtlinien des Entsendevorgangs von Staatskommissären nötig. Erstellung eines Qualifikationsprofils für Staatskommissäre und Neuordnung der Pflichten tut not. Festlegung von verpflichtender Aus- und Weiterbildung der Staatskommissäre ist ein Gebot der Stunde. Schaffung von unbürokratischen Abberufungsmöglichkeiten sowie von Haftungs- und Strafbestimmungen bei Pflichtverstößen von Staatskommissären ist dringend erforderlich. Festlegung einer Rotationspflicht der Staatskommissäre, Vorschlag: Dreijährige Tätigkeit als Staatskommissär bei einem Institut ist notwendig. Festlegung einer Berichtspflicht der Staatskommissäre gegenüber Vorstand, Aufsichtsrat, Bank- und Wirtschaftsprüfern.
Die Stellung des Aufsichtsrates, ein Kontrollgremium intern: Verrechtlichung der notwendigen Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten in Kapitalgesellschaften beziehungsweise Stiftungen sowie Implementierung von harten Haftungs- und Strafbestimmungen bei Pflichtverletzungen sind notwendig. Die Schaffung von strengen Unvereinbarkeitsregeln müssen wir angehen. Die Verrechtlichung der Corporate Governance-Regeln für Leitungs- und Aufsichtsorgane muss vorgenommen werden. Die Beschränkung der Aufsichtsratsmandate bei Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen auf maximal fünf Mandate pro Person ist anzuraten.
Die Stellung des Wirtschaftsprüfers, ein Kontrollorgan: Die Verschärfung der Haftungs- und Strafbestimmungen der Wirtschaftsprüfer bei Pflichtverstößen ist allen evident, ebenso die Verrechtlichung seiner Corporate Governance-Regeln. Verpflichtung externer Rotation der Wirtschaftsprüfer alle drei Jahre. Gesetzliche Festlegung eines Mindesthonorars von Wirtschaftsprüfern. Festlegung der Unvereinbarkeit der Übernahme von Mandaten neben dem Mandat der Abschlussprüfung auch für Konzerngesellschaften der Wirtschaftsprüfer muss gesetzlich festgeschrieben werden.
Die Aufsichts- und Prüfbehörden, ein zentraler Prüfpunkt: Was können wir feststellen, welche Empfehlungen sollten gegeben werden? – Es ist dringend notwendig, eine Reform durch Zusammenlegung der Prüf- und Aufsichtsbehörden wie des Finanzministeriums, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank vorzunehmen und diese zu einer schlagkräftigen, mit ausländischen Aufsichtsbehörden kooperierenden Finanzmarktpolizei auszubauen. Wir müssen die Erhöhung der Strafrahmen und die deutliche Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei Gesetzesverletzungen im Bankwesengesetz normieren.
Gesetzliche Regelungen der Kommunikation zwischen allen Aufsichtsorganen, Bankprüfern, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfern, Staatskommissären, insbesondere die Berichtspflicht der Prüfbehörden gegenüber dem Aufsichtsrat beziehungsweise der Bank und den Wirtschaftsprüfern, sollten normiert werden.
Wir brauchen ein gesetzliches Verbot der Abwerbung von Wirtschafts- und Bankprüfern, Staatskommissären beziehungsweise Mitarbeitern von Prüfbehörden in ein Beschäftigungsverhältnis zu den von ihnen selbst geprüften Banken und Finanzdienstleistern beziehungsweise deren Konzerngesellschaften durch Schaffung einer Sperrfrist, Vorschlag 18 Monate, im Bankwesengesetz beziehungsweise in den einschlägigen Bestimmungen.
Wir müssen Auflagen und Kontrollprinzipien schaffen bei Geschäften zwischen Banken und eigentümerlosen Einrichtungen, zum Beispiel Stiftungen, Anstalten und Ähnlichem mehr.
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