Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 22

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Auch die Konkursordnung bedarf einer Neuregelung, ebenso die Richterüberprüfung.

Die Verbesserung der Stellung des Gemeinschuldners im Konkursverfahren ist evident geworden. Die Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für eine bestmögliche Ver­wertung von Massevermögen im Konkurs tut not. Verrechtlichung der Unvereinbar­keits- und Befangenheitsgründe von Richtern, Masseverwaltern und insbesondere von Konkursrichtern sowie amtswegige Überprüfung der Wahrnehmung der Unvereinbar­keit sind ein Gebot der Stunde.

Die Neuordnung der Disziplinarsenate der Richter muss angegangen werden. Der ver­mehrte Einsatz und die Stärkung der Stellung der Visitatoren zur Richterarbeitsüber­prüfung müssen angegangen werden.

Im Bereich Geldwäsche und deren Verfolgung ist es ein Gebot der Stunde, die EU-Geldwäscherichtlinie rasch umzusetzen sowie die Geldwäscheüberwachungssysteme zu verbessern. Die Implementierung eines Systems der Verdachtsmeldung nach Schwellenwerterreichung ist anzudenken. Es sollte eine gesetzliche Regelung geschaf­fen werden zur engeren Zusammenarbeit der mit Geldwäsche beschäftigten Stellen im behördlichen sowie im Banken- und Finanzdienstleistungsbereich.

Betreffend das Strafgesetzbuch sind ebenfalls, wir haben es erlebt, Maßnahmen drin­gend notwendig: Es ist notwendig, die Strafrahmen bei Wirtschaftsdelikten drastisch zu erhöhen. Angesichts der Summen, die in Wirklichkeit im Spiel sind, schrecken geringe Geldstrafen einen Malvertanten nicht ab; Geldstrafen sind an die wirtschaftliche Leis­tungsfähigkeit der Täter anzupassen.

Ein von der kriminellen Vortat losgelöster selbständiger Tatbestand der Geldwäsche ist im Strafgesetzbuch zu normieren und zu schaffen.

Darüber hinaus glaube ich, wie viele andere, dass es dringend geboten ist – ange­sichts des Verkaufs der BAWAG ist dies zutage getreten; ich erinnere an die Karibik-Krise 2 oder an die Kuba-Krise –, eine Neuausschreibung der Führung der Staatskon­ten anzugehen.

Eine rasche Reparatur des Wertpapieraufsichtsgesetzes, insbesondere seiner §§ 23 ff, betreffend die Anlegerentschädigung ist notwendig.

Jetzt komme ich zum internen Teil an das Hohe Haus, zu meinen Vorschlägen, wie die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse und die Geschäftsordnung zu ändern sind. Ich glaube, dass es notwendig ist, den Untersuchungsausschuss in der kleinstmöglichen Zusammensetzung nach dem Shapley’schen Verfahren einzurichten. Das wäre in diesem Fall der Gesetzgebungsperiode, in der wir uns befinden, eine Ver­teilung wie folgt: ÖVP 2, SPÖ 2 und jede Fraktion der Opposition hätte einen Sitz.

Die Einsetzung und Schließung eines Untersuchungsausschusses sowie die Ladung von Auskunftspersonen soll und muss Minderheitsrecht werden. Die Anzahl der jährlich beziehungsweise gleichzeitig anhängigen Untersuchungsgegenstände kann limitiert werden.

Untersuchungsausschüsse sind grundsätzlich medienöffentlich; der Untersuchungs­ausschuss kann mit entsprechendem Quorum den Untersuchungsausschuss der Amtsverschwiegenheit unterwerfen.

Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses ist aus der Mitte der Mitglieder des Ausschusses zu wählen. Wir sollten uns keiner Rechte begeben, wo wir hier in diesem Hohen Haus ohnehin nur wenige haben. Eine wesentliche Stärkung der Stellung des Vorsitzenden tut not, insbesondere bei der Festsetzung der Termine, der Ladung von Auskunftspersonen, bei Auslegung von Beweisbeschlüssen, bei der Verfahrensleitung, bei der Verhängung von Ordnungs- und Beugestrafen et cetera. Eine massive Erhö-


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