Nach der Suspendierung der AMIS Funds SICAV 2004 in Luxemburg wurden keine Sonderprüfungsmaßnahmen eingeleitet.
Die Anlegerentschädigung – kurz AeW genannt – ist unzureichend geregelt. Das entsprechende Gesetz aus dem Jahre 1999 kennt keinen schadenersatzbegründenden Tatbestand, täuscht sohin Entschädigungsmöglichkeiten lediglich vor, die nicht gegeben sind. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung der Anlegerentschädigungsgesellschaft auf Schadenersatz im laufenden AMIS-Prozess ist diese daher pleite.
Rechtshilfeersuchen Liechtenstein: Am 18. Juli 2006 erging ein Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an das Fürstentum Liechtenstein. Dem Untersuchungsausschuss wurden vom Bundesministerium für Justiz Akten übermittelt, die den Sachverhalt bestätigten.
Am 10. August 2006 kam es zu Hausdurchsuchungen in Liechtenstein durch die dortigen Behörden, die von österreichischen Ermittlungsbeamten unterstützt wurden. Dabei wurden an fünf Adressen bei 25 Stiftungen beziehungsweise Gesellschaften Hausdurchsuchungen durchgeführt, über 130 Aktenordner beschlagnahmt und durch einen IT-Spezialisten sämtliche Buchhaltungsdaten gesichert. Der zuständige Staatsanwalt Georg Krakow, auch BAWAG-Chefankläger im Prozess, hat demnach richtig und rechtzeitig reagiert.
Atomic – ein Österreich bewegendes Schicksal –: Der Konkurs der Firma AFS – Atomic for Sport – wurde durch die Verantwortlichen der BAWAG gezielt und mutwillig herbeigeführt. Den Verbindlichkeiten von Atomic for Sport standen Aktiva und ausreichende Sicherheiten gegenüber, sodass einschließlich der aufgrund der weitgehenden persönlichen Haftung des Kommerzialrates Alois Rohrmoser geleisteten Zahlungen die Gläubiger der Atomic for Sport im Ergebnis eine Quote von nahezu 94 Prozent erhielten. – Relativierend muss darüber hinaus auch gesehen werden, dass die Befriedigungsquote der unbesicherten Forderungen zuzüglich der Gesamtkosten des Insolvenz- und Verwertungsverfahrens in Summe schon knapp 104 Prozent der offenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung betragen hat.
Es ergibt sich somit insgesamt, dass unter Fortführungsbedingungen keine Überschuldung bestanden hat.
Bei der Konkurseröffnung über Gläubigerantrag der BAWAG war eine Gläubigermehrheit nicht ausreichend bescheinigt. Drei Forderungsbestätigungen wurden dem Konkurseröffnungsantrag als Bescheinigungsmittel beigelegt. Eine Bestätigung kam von Elsner selbst und war an seinen Rechtsanwalt gerichtet. Diese weist aus, dass Kommerzialrat Rohrmoser der Salzburger Sparkasse einen Betrag von 30 Millionen Schilling schuldet; diesen Umstand habe Elsner aufgrund eines Telefonats mit der Sparkasse Salzburg erfragt. – Diese Information war objektiv unrichtig, da lediglich ein weitaus geringerer Betrag aushaftete. Darüber hinaus konnte diese Information – wenn sie denn so gewesen ist – nur durch Bruch des Bankgeheimnisses, also rechtswidrig, beschafft werden.
Bei den beiden anderen Bescheinigungsmitteln handelt es sich nicht um Forderungen gegenüber Atomic for Sport, sondern um Forderungen gegenüber Koflach. Beide wurden von Dkfm. Zwettler, dem nachfolgenden Generaldirektor der BAWAG, für die zwei Dubliner Factoring-Gesellschaften unterfertigt.
Diese Umstände hätte der einschreitende Konkursrichter bei einer Plausibilitätsprüfung jedenfalls leicht feststellen können, wodurch die überfallsartige Konkurseröffnung verhindert gewesen wäre.
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