Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 27

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Nach der Suspendierung der AMIS Funds SICAV 2004 in Luxemburg wurden keine Sonderprüfungsmaßnahmen eingeleitet.

Die Anlegerentschädigung – kurz AeW genannt – ist unzureichend geregelt. Das ent­sprechende Gesetz aus dem Jahre 1999 kennt keinen schadenersatzbegründenden Tatbestand, täuscht sohin Entschädigungsmöglichkeiten lediglich vor, die nicht gege­ben sind. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung der Anlegerentschädigungsgesell­schaft auf Schadenersatz im laufenden AMIS-Prozess ist diese daher pleite.

Rechtshilfeersuchen Liechtenstein: Am 18. Juli 2006 erging ein Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an das Fürstentum Liechtenstein. Dem Un­tersuchungsausschuss wurden vom Bundesministerium für Justiz Akten übermittelt, die den Sachverhalt bestätigten.

Am 10. August 2006 kam es zu Hausdurchsuchungen in Liechtenstein durch die dorti­gen Behörden, die von österreichischen Ermittlungsbeamten unterstützt wurden. Dabei wurden an fünf Adressen bei 25 Stiftungen beziehungsweise Gesellschaften Haus­durchsuchungen durchgeführt, über 130 Aktenordner beschlagnahmt und durch einen IT-Spezialisten sämtliche Buchhaltungsdaten gesichert. Der zuständige Staatsanwalt Georg Krakow, auch BAWAG-Chefankläger im Prozess, hat demnach richtig und rechtzeitig reagiert.

Atomic – ein Österreich bewegendes Schicksal –: Der Konkurs der Firma AFS – Ato­mic for Sport – wurde durch die Verantwortlichen der BAWAG gezielt und mutwillig her­beigeführt. Den Verbindlichkeiten von Atomic for Sport standen Aktiva und ausrei­chende Sicherheiten gegenüber, sodass einschließlich der aufgrund der weitgehenden persönlichen Haftung des Kommerzialrates Alois Rohrmoser geleisteten Zahlungen die Gläubiger der Atomic for Sport im Ergebnis eine Quote von nahezu 94 Prozent erhiel­ten. – Relativierend muss darüber hinaus auch gesehen werden, dass die Befriedi­gungsquote der unbesicherten Forderungen zuzüglich der Gesamtkosten des Insol­venz- und Verwertungsverfahrens in Summe schon knapp 104 Prozent der offenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung betragen hat.

Es ergibt sich somit insgesamt, dass unter Fortführungsbedingungen keine Überschul­dung bestanden hat.

Bei der Konkurseröffnung über Gläubigerantrag der BAWAG war eine Gläubigermehr­heit nicht ausreichend bescheinigt. Drei Forderungsbestätigungen wurden dem Kon­kurseröffnungsantrag als Bescheinigungsmittel beigelegt. Eine Bestätigung kam von Elsner selbst und war an seinen Rechtsanwalt gerichtet. Diese weist aus, dass Kom­merzialrat Rohrmoser der Salzburger Sparkasse einen Betrag von 30 Millionen Schil­ling schuldet; diesen Umstand habe Elsner aufgrund eines Telefonats mit der Spar­kasse Salzburg erfragt. – Diese Information war objektiv unrichtig, da lediglich ein weit­aus geringerer Betrag aushaftete. Darüber hinaus konnte diese Information – wenn sie denn so gewesen ist – nur durch Bruch des Bankgeheimnisses, also rechtswidrig, be­schafft werden.

Bei den beiden anderen Bescheinigungsmitteln handelt es sich nicht um Forderungen gegenüber Atomic for Sport, sondern um Forderungen gegenüber Koflach. Beide wur­den von Dkfm. Zwettler, dem nachfolgenden Generaldirektor der BAWAG, für die zwei Dubliner Factoring-Gesellschaften unterfertigt.

Diese Umstände hätte der einschreitende Konkursrichter bei einer Plausibilitätsprüfung jedenfalls leicht feststellen können, wodurch die überfallsartige Konkurseröffnung ver­hindert gewesen wäre.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite