liche Auswirkungen in jenen Ländern haben, in denen die Investitionen getätigt werden (= Zielland). Solche Projekte – wie z.B. der Illisu-Staudamm – sollen nicht von öffentlicher Hand garantiert werden können.
Exportförderung ist keine Entwicklungszusammenarbeit, dennoch gibt es gewisse Prinzipien, die bei Projekten in sog. Entwicklungsländern zu beachten sind und die mittlerweile auch im Entwicklungszusammenarbeitsgesetz definiert werden. Die Einhaltung dieser entwicklungspolitischen Prinzipien ist auch im Interesse von Unternehmen, da nur dadurch ihr nachhaltiger Erfolg gesichert ist.
Daher ist die Aufnahme international anerkannter Umwelt-, Sozial-, ArbeitnehmerInnenrechts- und Menschenrechtsstandards, insbesondere die Partizipation der von einem Projekt betroffenen lokalen Bevölkerung, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen in die Richtlinien und eine Einbeziehung der Ziele des EZA-Gesetzes und der nachhaltigen Entwicklung in den Zielbestimmungen der österreichischen Exportförderung notwendig. Ein Monitoring der eingereichten bzw. geförderten Projekte muss sowohl ex-ante vor Garantieerteilung als auch ex-post durchgeführt werden. Auch sind Sanktionsmöglichkeiten bei der Nichteinhaltung o.a. Prinzipien und Standards, die im Zuge des Monitorings erhoben werden, vorzusehen. Das begleitende Monitoring muss bei ökologisch, sozial, menschenrechtlich und/oder kulturell besonders sensiblen Projekten von einer unabhängigen Institution durchgeführt werden.
Im Sinne einer verbesserten Transparenz sollen relevante Informationen in den Bereichen Umwelt, Soziales, ArbeitnehmerInnenrechte, Menschenrechte und Kultur bereits 120 Tage vor der Entscheidung über eine Garantieerteilung veröffentlicht werden (so wie dies im Umweltbereich etwa bei der EBRD heute schon der Fall ist).
Weiters soll die staatliche Exportförderung regelmäßig alle 4 Jahre auf ihren volkswirtschaftlichen Nutzen für Österreich einschließlich der Beschäftigungs- und Standortwirkungen durch ein unabhängiges Forschungsinstitut evaluiert und dieser von unabhängiger Stelle erstellte Evaluierungsbericht im Nationalrat öffentlich diskutiert werden.
Alle oben angeführten Punkte sind bei der geplanten Novellierung des Ausfuhrförderungsgesetzes im Herbst jedenfalls zu berücksichtigen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, dem Nationalrat im Zuge der geplanten Novellierung des Ausfuhrförderungsgesetzes einen Vorschlag vorzulegen, in dem die Zielbestimmung der Exportförderung um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung erweitert und mit §1 des Bundesgesetzes für Entwicklungszusammenarbeit in Übereinstimmung gebracht wird.
Die gesetzlichen Regelungen für Richtlinien sind so zu formulieren, dass der Förderzweck der Haftungsübernahmen den erweiterten Zielbestimmungen entspricht; daher müssen die international anerkannten Umwelt-, Sozial-, ArbeitnehmerInnen- und Menschenrechtsstandards sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen im Gesetz verankert werden.
Relevante Informationen über die Auswirkungen eines Projektes in diesen Bereichen sollen bereits 120 Tage vor der Entscheidung über eine Garantieerteilung veröffentlicht werden.
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