Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 162

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„Grauenhaft“ nimm zurück!) Aber, wie gesagt: Gesetz einerseits, Umsetzung anderer­seits – darauf sollten wir achten! – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

14.31


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


14.31.55

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Werter Herr Kollege Jarolim, es ist schon bezeichnend, dass der damalige Finanzminister Grasser der SPÖ offensichtlich so stark abgeht, dass noch neun Monate nach seinem Abgang offensichtlich Phantom­schmerzen Anlass für eine Tirade hier in diesem Haus sind. Das sagt schon etwas über diese Beziehung aus, denke ich. (Abg. Dr. Jarolim: ... hohl! Abg. Dr. Haim­buchner in Richtung SPÖ : BAWAG!)

Ich glaube, es geht nicht darum, in den nächsten Jahren noch ständig Abrechnungen über die letzten Jahre zu machen, sondern wir sollten gemeinsam an der Zukunft weiterarbeiten. (Beifall bei der ÖVP.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, nun zu der Gesetzesvorlage, die Gegenstand dieser Debatte ist: Es geht ja, wie schon Kollege Jarolim gesagt hat, um die Um­setzung einer EU-Richtlinie, es geht um die europaweite Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, und es geht damit um ein, sage ich einmal, eher sperriges und auch für Juristen durchaus sehr kompliziertes und komplexes Rechtssystem.

Nichtsdestotrotz sind solche Regelungen in einem gemeinsamen Wirtschaftsraum innerhalb Europas sehr wichtig, weil es bei der Zusammenarbeit beziehungsweise Kooperation und auch der Vereinigung von Unternehmen – einfach bei ganz wichtigen Vorgängen im Wirtschaftsleben – natürlich oft nicht um eine Liebesheirat, sondern um eine Vernunftehe geht. Umso wichtiger sind da klare Richtlinien und klare Regelungen.

Diese klaren Regelungen werden wir heute hier beschließen, vor allem für den Bereich grenzüberschreitender Verschmelzungen, wo es darum geht, dass sich zwei Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Staaten haben, in eine gemeinsame Gesellschaft, die dann den Sitz in einem anderen oder in einem der beiden Staaten hat, zusammenfinden.

Die Grundsätze, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind einerseits, dass für jede der verschmelzenden Gesellschaften das innerstaatliche Recht anzuwenden und maß­geblich ist, und andererseits, dass gerade im Verschmelzungsbereich auch der Minder­heitenschutz durch klare Austrittsregelungen und durch die Möglichkeit von Schaden­ersatzansprüchen ganz wichtig ist, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass verschiedene Regelungen nicht eingehalten worden sind.

Ein Punkt, der auch im Justizausschuss angesprochen wurde, ist sicherlich auch die Frage der Arbeitnehmer-Mitbestimmung in dieser neuen Gesellschaft, in der sich ja zwei Gesellschaften – zwei Kapitalgesellschaften – zusammenfinden. Da ist darauf hinzuweisen, dass das Zuständigkeit des Wirtschafts- und Arbeitsministeriums ist und dass ein entsprechender Gesetzesvorschlag, der das Arbeitsverfassungsrecht anpas­sen soll, in Ausarbeitung ist.

Zuletzt ist es, so meine ich, auch wichtig zu betonen, dass hiermit erstmals die Möglichkeit geschaffen wird, auch in Österreich, nicht nur grenzüberschreitend, Ver­schmelzungen von Aktiengesellschaften in eine GesmbH durchzuführen – ein Erfordernis, das einfach auch im internationalen Wirtschaftsleben notwendig ist.

 


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