Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 243

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teten Vorsatzes eintreten lässt und enge Familienmitglieder von einer Strafbarkeit grundsätzlich ausnimmt (Angehörigenprivileg).

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Wir hatten darüber auch schon im Ausschuss eine Debatte, im Justizausschuss. Mit einer völlig skurrilen Begründung wurde das dort abgelehnt, nämlich mit der Begrün­dung: Man gibt zwar der inhaltlichen Argumentation recht, das ist in der Sache tatsächlich gleichheitswidrig und ein Widerspruch, allerdings sei der Justizausschuss der falsche Ausschuss. Jetzt nehme ich einmal an, das Plenum ist der geeignete Ort, wo wir uns alle darauf verständigen können, in der Materie zu entscheiden und uns nicht mit Geschäftsordnungsfragen herumschlagen zu müssen, ob das nun der richtige Ausschuss sei oder nicht, denn es kann nur das richtige Plenum sein und nicht das falsche. Davon gehe ich aus.

Ich darf Sie daher ersuchen, diesem Entschließungsantrag der Grünen zuzustimmen, und in einem ganz konkreten Punkt, wo dieses Zusatzprotokoll in Österreich umgesetzt werden muss, dafür zu sorgen, dass wir Kohärenz in der Gesetzgebung haben. Und im Übrigen würde ich mich sehr freuen, wenn wir in Zukunft bei internationalen Konventionen, Protokollen und Co. endlich einmal das Ding als solches beschließen und nicht immer einen Erfüllungsvorbehalt dazuhängen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

18.39


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Entschließungsantrag der Abgeord­ne­ten Weinzinger, Freundinnen und Freunde ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde betreffend Vernaderungs-Paragraf im Fremdenpolizeigesetz, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (170 d.B., Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei)

Art. 6 Abs. 1, lit. c des zitierten Zusatzprotokolls lautet zusammengefasst: Jeder Vertragsstaat trifft Maßnahmen, wenn jemand vorsätzlich und zur Erlangung eines materiellen Vorteils unrechtmäßige Handlungen setzt, die es einer irregulär aufhältigen Person ermöglichen im Land zu verbleiben.

Im Vergleich dazu lautet § 115 Abs. 1 FPG (Fremdenpolizeigesetz): Wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheits­gebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Der Vergleich der beiden Bestimmungen zeigt, dass die innerstaatliche Umsetzung überschießend ist und darüber hinaus enge Familienangehörige kriminalisiert werden können. Es muss der Vorsatz gar nicht erst auf einen materiellen Vorteil gerichtet sein. Der Fall einer zu einer 2-monatigen Freiheitsstrafe verurteilten Frau und deren Tochter, die ihren afrikanischen Ehemann bzw. Stiefvater vor der Fremdenpolizei geschützt hat, ist medial bekannt.

 


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