(4) Durch die Einbeziehung von Kinderbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen in die Steuerbemessungsgrundlagen wird effektiv eine Staffelung dieser Transferzahlungen mit dem Haushaltseinkommen erreicht. Mit steigendem Einkommen sinkt der „Nettowert“ der Beihilfen von 100% auf 50%.
(5) Mit der Festlegung der sog. Gewichtsfaktoren für erwerbstätige Erwachsene zu 1,0 und nicht erwerbstätige Erwachsene zu 0,6 bzw. 0,5 in den Modellen Vonach A und Vonach B werden dann höhere Kosten eines Haushalts mit zwei berufstätigen Eltern gegenüber Alleinverdienerhaushalten angemessen berücksichtigt. Damit begünstigt das Modell weder einseitig Alleinverdienerfamilien noch die Berufstätigkeit der Frauen, sondern ermöglicht es ihnen, diese Wahl frei nach ihren persönlichen Wünschen zu treffen.
III. Verfahren zur Berechnung des Lohnsteueraufkommens 1994 für die vorgeschlagenen Modelle der Haushaltsbesteuerung aufgrund der Daten des Mikrozensus 1993 und 1991
Daten für die gesamte österreichische Bevölkerung, aus denen sich das Steueraufkommen im Falle einer Haushaltsbesteuerung berechnen lässt, gibt es nicht, da in den Daten der Sozialversicherungsträger und der Finanzämter die Haushaltszugehörigkeit nicht erfasst wird.
Im Mikrozensus 1991 und 1993 liegen jedoch Daten über das Nettoeinkommen von je 1% der österreichischen Bevölkerung vor, geordnet nach Haushalten, so dass aus diesen Daten sowohl die entsprechenden Haushaltseinkommen als auch die für das Steuermodell benötigten Splittingfaktoren für jeden der vom Mikrozensus erfassten Haushalte berechnet werden können. Es wurden daher die Daten des Mikrozensus zur Lohnsteuerberechnung verwendet und mit Hilfe der vom Statistischen Zentralamt sorgfältig bestimmten Gewichtsfaktoren auf die Gesamtbevölkerung Österreichs hochgerechnet. Im Einzelnen erfolgte die Berechnung in folgenden Schritten:
1. Berechnung der Bemessungsgrundlage 1994 aus den angegebenen Nettoeinkommen 1991 bzw. 1993
(1) Von den angegebenen Jahresnettoeinkommen der Beschäftigten und Pensionisten wurden die darin enthaltenen Kinderbeihilfen subtrahiert. Entsprechend der damaligen Beihilfenhöhe wurden für 1991 17.100,- S abgezogen. Für 1993 wurden auch die Kinderabsetzbeträge und die Altersstaffelung der Kinderbeihilfen im Detail berücksichtigt. Dementsprechend wurde für Kinder bis 10 Jahre ein Betrag von 22.930,- S, für Kinder von 10-19 Jahre ein Betrag von 25.930 - S und für Beihilfeberechtigte über 19 Jahre ein Betrag von 29.530,- S vom Jahresnettoeinkommen des Beihilfebeziehers abgezogen. Für den Steuerabsetzbetrag wurde dabei ein Mitte1wert von 521,- S. pro Monat verwendet, der aus den relativen Anteilen erster, zweiter und weiterer Kinder berechnet wurde.
(2) Aus den so korrigierten Nettogehältern wurde gemäß der 1991 und 1993 gültigen Lohnsteuertabelle für jeden Einkommensbezieher die Lohnsteuer 1991 bzw. 1993 berechnet und daraus die jeweiligen Steuerbemessungsgrundlagen (korrigiertes Nettoeinkommen plus Lohnsteuer).
(3) Die so bestimmten Bemessungsgrundlagen 1991 bzw. 1993 wurden mit Hilfe der Angaben des Zentralverbandes der Sozialversicherungsträger über die durchschnittlichen Lohnsteigerungen und die Pensionsanpassungsfaktoren in der Zeit 1991 - 1994 auf das Jahr 1994 umgerechnet. Dementsprechend wurden alle Bemessungsgrundlagen 1991 mit Faktoren von 1,133 (Beschäftigte) bzw. 1,109 (Pensionisten) multipliziert. Für die Daten des Mikrozensus 1993 betragen diese Korrekturfaktoren 1,03 (Beschäftigte) bzw. 1.025 (Pensionisten).
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