Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 64

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3. Anpassung der Bemessungsgrundlagen 1994 an das tatsächliche Lohnsteuerauf­kommen 1994

Da das tatsächliche Lohnsteueraufkommen 1994 bekannt ist, ist es sinnvoll, von den eigentlichen Vergleichsrechnungen zu den neuen Steuermodellen die gemäß Ab­schnitt III.1. berechneten Bemessungsgrundlagen so anzupassen, dass sie im jetzigen Steuersystem das tatsächliche Lohnsteueraufkommen ergeben. Dadurch wir die Wir­kung der beschriebenen Unvollkommenheit der Mikrozensusdaten und unseres Steu­erberechnungsmodells zum größten Teil ausgeschaltet und die Genauigkeit der Be­rechnungen wesentlich verbessert.

Beim Mikrozensus 1993 wurden zu diesem Zweck alle Bemessungsgrundlagen um 5,9% reduziert. Anschaulich heißt das, die Verringerung der Bemessungsgrundlagen durch Sonderausgaben und steuerfreie Überstunden wurde durch eine allgemeine Ver­ringerung der Bemessungsgrundlagen ersetzt, die zu demselben, nämlich dem tat­sächlichen Lohnsteueraufkommen führt.

Beim Mikrozensus 1991 wurden zwei Verfahren verwendet um die Genauigkeit der Be­rechnungen zu prüfen (vgl. Abschnitt VI). Es wurde das korrekte Lohnsteueraufkom­men erreicht

a) durch Erhöhung aller Bemessungsgrundlagen um 4%,

b) durch Erhöhung nur der Bemessungsgrundlagen der „Antwortverweigerer“ um
8-10%.

Erfreulicherweise lieferten beide Anpassungsverfahren bei der Berechnung des Steu­eraufkommens nach den neuen Modellen fast identische Ergebnisse, d.h. die Steuer­berechnungen sind gegenüber leichten Variationen der Einkommensverteilung sehr unempfindlich (vgl. Tabelle 11).

4. Vergleichende Berechnungen des Lohnsteueraufkommens nach dem jetzigen Steu­ersystem und den verschiedenen in Abschnitt 111 beschriebenen Familiensplittingmo­dellen

Zur Berechnung der Auswirkung der in Abschnitt II beschriebenen Familiensplittingmo­delle wurde das Lohnsteueraufkommen für die neuen Modelle aus den angepassten Bemessungsgrundlagen 1994 (vgl. Abschnitt II.3) wie folgt berechnet:

(1) Durch Summieren der Bemessungsgrundlagen aller Haushaltsangehörigen und Ad­dition aller Transferzahlungen (Kinderbeihilfen und Kinderabsetzbeträge) wird für jeden Haushalt die Bemessungsgrundlage für das Haushaltseinkommen berechnet.

(2) Für alle Haushaltsangehörigen werden die dem jeweiligen Modell entsprechenden Gewichtsfaktoren bestimmt und der sog. Splittingfaktor als Summe der Gewichtsfakto­ren aller Haushaltsmitglieder berechnet.

(3) Die nach (1) berechnete Bemessungsgrundlage für das Haushaltseinkommen wird durch den Splittingfaktor dividiert. Dadurch erhält man die Bemessungsgrundlage für das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen.

(4) Auf die Bemessungsgrundlage für das gewichtete Pro- Kopf-Einkommen wird die Lohnsteuertabelle 1994 angewendet und anschließend die so erhaltene Lohnsteuer mit dem Splittingfaktor multipliziert. Auf diese Weise erhält man die gesamte Haushalts­lohnsteuer nach dem neuen Modell.

(5) Übersteigt die gemäß (4) berechnete Haushaltslohnsteuer die Summe der Lohn­steuern der Haushaltsmitglieder nach dem jetzigen Steuersystem, wird das Modell nicht angewendet, sondern die neue Lohnsteuer der alten Lohnsteuer gleichgesetzt. .

 


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