Machen Sie das in derselben Höhe, dann würde ich sagen: Okay, wieso nicht? Die eine geht eben kürzer in Karenz und bekommt dasselbe Geld in einer kürzeren Zeit. – Es wäre dann alles in Ordnung.
Das Kinderbetreuungsgeld wurde von der SPÖ und von den Grünen als Murks bezeichnet. Meine Damen und Herren, wollen Sie zurück zum Karenzgeld, das eine reine Versicherungsleistung war? Das wollen Sie nicht. Na also, wo ist dann der Murks? Es ist eine Familienleistung (Beifall beim BZÖ), und eine Familienleistung beinhaltet, dass heute auch Studentinnen, selbständig Erwerbstätige und Bäuerinnen in den Genuss des Kinderbetreuungsgeldes kommen. Das war früher nicht möglich. Und das ist der große Unterschied!
Die Wahlfreiheit soll gewährt werden, die Zuverdienstgrenze sollte abgeschafft werden, denn der Bürokratismus, der dadurch entsteht, ist überbordend. Das wollen wir vom BZÖ nicht.
Zur Einführung von Arbeitszeitgrenzen, Frau Bundesministerin Bures, muss ich Ihnen sagen: Das können Sie maximal auf jene Personen anwenden, die unselbständig beschäftigt sind, aber auf andere, wie selbständig Tätige, nicht. Dadurch würden Sie wiederum eine Zwei-Klassen-Gesellschaft schaffen. Das wollen wir in dieser Form keinesfalls!
Was den Umstand betrifft, dass man Männer verstärkt in die Kinderbetreuung mit einbezieht, so ist zu sagen: Um dies zu ermöglichen, muss man unbedingt die Zuverdienstgrenze aufheben, denn sonst wird das in Zukunft nicht möglich sein.
In diesem Zusammenhang bringe ich folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ursula Haubner, Ing. Peter Westenthaler und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2 lautet:
„2. § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen ‚3.‘ und ‚4.‘.“
2. Ziffer 3 lautet:
„3. § 2 Abs. 5 entfällt.“
3. Nach Ziffer 8 wird folgende Ziffer 8a eingefügt:
„8a. In § 5 Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck.“
4. In Ziffer 31 in § 49 werden nach Absatz 13 folgende Absätze 13a und 13b eingefügt:
„(13a) § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.
(13b) § 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4 (neu) sowie § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.XXXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
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