Sehr geehrte Damen und Herren, normalerweise müssten Sie diesem Abänderungsantrag ...
Präsident Dr. Michael Spindelegger (das Glockenzeichen gebend): Den Schlusssatz, Herr Kollege! Wir sind im zeitlichen Verzug.
Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (fortsetzend): Ich komme zum Schlusssatz: Die Abschaffung beziehungsweise Aufhebung der Zuverdienstgrenze wäre ein weiterer Meilenstein beim Kinderbetreuungsgeld. (Beifall und Bravorufe beim BZÖ.)
12.55
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Dolinschek eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ursula Haubner, Ing. Peter Westenthaler und Kollegen zum Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (229 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (250 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2 lautet:
„2. § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „3.“ und „4.“.
2. Ziffer 3 lautet:
„3. § 2 Abs. 5 entfällt.“
3. Nach Ziffer 8 wird folgende Ziffer 8a eingefügt:
„8a. In § 5 Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck.“
4. In Ziffer 31 in § 49 werden nach Absatz 13 folgende Absätze 13a und 13b eingefügt:
„(13a) § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 in treten mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.
(13b) § 2 Abs. 1 Z 3 und Z4 (neu) sowie § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Begründung:
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Evaluierung des Kinderbetreuungsgeldes hat gezeigt, dass grundsätzlich eine große Zufriedenheit der Eltern mit der Familienleistung besteht. Durch die gegenüber der alten Karenzgeldregelung deutliche Anhebung der Zuverdienstgrenze kam es zur Erhöhung der Wahlfreiheit und Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gleichzeitig wurde diese Wahlfreiheit durch die Höhe der Zuverdienstgrenze zum Teil wieder beschränkt. Weiters schafft die Berechnungsmethode bei manchen Eltern Bar-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite