die bedingte Entlassung bei Verbleib eines sehr viel kürzeren Strafrests den Verurteilten während der Bewährungszeit nicht genügend unter Druck setzt. (Abg. Ing. Westenthaler: Wer sagt das?)
Ich widme mich auch mit besonderem Nachdruck einer verbesserten Beurteilung von Sexualstraftätern. Die bereits etablierte und wissenschaftlich anerkannte Begutachtungsstelle für Sexualstraftäter soll zu einer Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter ausgebaut werden. (Abg. Ing. Westenthaler: Ist das jetzt ein Zitat, oder ist das Ihre Meinung?) Wichtig ist hier die Wahrnehmung, dass bei Verurteilten, die von dieser Stelle im Vollzug beobachtet und behandelt wurden, der Rückfall auf eine Marge von unter 5 Prozent gesenkt werden konnte.
Nun machen wir noch einen weiteren Schritt, indem wir im Verfahren zur Entscheidung über die bedingte Entlassung anordnen, dass bei Sexualstraftätern zwingend eine Stellungnahme in dieser Begutachtungsstelle einzuholen ist. Dadurch soll es eben möglich werden, genau abgestimmte, individuell treffsichere Maßnahmen zu ergreifen und Weisungen zu erteilen, die auch dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern dienen.
Künftig soll diese Begutachtungsstelle auch vor jeder Entscheidung über Schritte in Freiheit wie Ausgang, Unterbrechung oder Freigang angehört werden. Mit diesen Maßnahmen soll es möglich sein, auf Schritte, wie Sie sie in Frage 5 angesprochen haben, zu verzichten.
Damit auch gleich zum nächsten Sicherheitsaspekt, nämlich zu den elektronischen Überwachungsmaßnahmen. Ganz bewusst liegt hier der Schwerpunkt des Entwurfs einmal mehr auf einer individuell richtigen Einschätzung der Gefährlichkeit des Verurteilten. Können nach einer Stellungnahme der Begutachtungsstelle erste Schritte in Freiheit befürwortet werden – das alles dient ja der Resozialisierung durch eine verbesserte Vorbereitung eines Lebens in Freiheit –, soll der Kontrollaspekt in den Vordergrund treten, der eben durch den Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen ausgeweitet wird. Wir müssen hier freilich eine anwendbare und funktionierende Technik zum Einsatz bringen. Auch hier darf ich wieder auf das Vorbild Schweiz verweisen, wo diese Mittel sehr umfassend eingesetzt werden.
Individuelle, nicht schematische Beurteilung eines Verurteilten setzt auch hohes Fachwissen in der Sozialarbeit voraus. Deshalb schlagen wir vor, dass bei den Entscheidungen auch fachmännische Laienrichter aus diesem Bereich beigezogen werden. Die Mehrheit der Entscheidungen wird aber bei den Richtern bleiben. Die Entscheidungen sind von zwei Richtern und einem fachmännischen Laienrichter zu treffen.
Die Problematik des Überbelages unserer Haftanstalten ist auch auf eine hohe Anzahl nicht aufenthaltsverfestigter ausländischer Straftäter zurückzuführen. In diesem Bereich können spezialpräventive Erwägungen nicht wirksam werden, weil ohnedies mit Abschiebung vorgegangen werden müsste beziehungsweise ein Aufenthaltsverbot für Österreich besteht. In dieser Situation soll daher die vorzeitige Entlassung unter Androhung des sofortigen Vollzugs der Reststrafe möglich sein, wenn der Betroffene seiner Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nachkommt oder wieder zurückkehrt. (Abg. Scheibner: Man kann nicht nach der Hälfte freilassen! Das ist doch unglaublich!)
Gleiches Anliegen ist es uns natürlich auch, dass wir alle Möglichkeiten, die wir auf europäischer Ebene haben – in spätestens zwei Jahren werden die noch sehr viel besser sein –, nützen und dass wir innerhalb der Europäischen Union schauen, dass wir den Vollzug im Heimatstaat haben und dieses Prinzip sich allgemein durchsetzt.
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