Zur Frage der angeblich ungleichgewichtigen Strafen im Verhältnis zwischen Vermögensdelikten und den Delikten gegen Leib und Leben möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass hier zu unterscheiden ist, ob damit die Frage der Strafrahmen des Strafgesetzbuches oder die Frage der von den Gerichten verhängten Strafen angesprochen ist. Soweit diese Frage die Strafrahmen betrifft, glaube ich, dass das derzeit bestehende System des Strafgesetzbuches von einer langfristig gewachsenen, im Großen und Ganzen durchaus ausgewogenen Balance zwischen Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben charakterisiert ist.
Die Strafrahmen sind auch absolut gesehen im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, was die Mindesthöchststrafen betrifft. Tatsächlich gehen die bestehenden Strafdrohungen im österreichischen Strafgesetzbuch derzeit bereits nicht unbeträchtlich über diese Vorgaben hinaus. Als Beispiel möchte ich die innerstaatliche Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie erwähnen, bei welcher die im Strafgesetzbuch vorgesehene Höchststrafe meistens das Zwei- bis Dreifache dieser im Rahmenbeschluss vorgesehenen Mindesthöchststrafen beträgt.
Zur Frage der Strafrahmen bei Sexualstrafdelikten darf ich daran erinnern, dass in diesem Haus dazu im Mai eine Debatte stattgefunden hat, dass sich die Mehrheit dieses Hauses auf eine Evaluierung der Änderungen in diesem Bereich geeinigt hat, die 2004 eingeführt worden ist. Ich glaube, insbesondere beim Strafgesetzbuch soll man nicht jedes Jahr großartige Änderungen vornehmen. Wir werden diese Evaluierung vornehmen.
Ich habe schon aus Anlass der damaligen Debatte zugesagt, dass ich mir durchaus vorstellen kann, dass wir insbesondere bei zwei Straftatbeständen, wo nämlich aus Anlass des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004 die von Ihnen jetzt eingeforderten Mindestrahmen abgeschafft worden sind, bei den Mindeststrafen wieder die übliche Systematik auch tatsächlich verwirklichen.
Soweit die Frage der Strafrahmen die von den Gerichten tatsächlich verhängten Strafen betrifft, möchte ich darauf hinweisen, dass die Strafzumessung eine Sache der unabhängigen Rechtsprechung ist, die einzelfallbezogen erfolgt und dabei zahlreiche Umstände zu berücksichtigen hat, die sich einer bloß oberflächlich-linearen Betrachtung weitgehend entziehen. So haben Erschwerungs- und Milderungsgründe einen maßgeblichen Einfluss auf die konkrete Strafzumessung. Bei Vermögensdelikten sind es häufig die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen, die bisweilen in der Öffentlichkeit den sachlich nicht zutreffenden Eindruck entstehen lassen, dass die Eigentumsdelikte im Verhältnis zu den Delikten gegen Leib und Leben viel höher bestraft werden.
Zur Frage 12:
Die Novelle zum Suchtmittelgesetz war jetzt in Begutachtung. Wir haben zirka 40 Stellungnahmen dazu bekommen. Ein Missverständnis ist dadurch aufgetreten, dass hier die Systematik der Straftatbestände in Übereinstimmung mit EU-rechtlichen Vorgaben geändert wurde. Der Eindruck, dass es hier zu einer Reduktion für den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel kommt, ist absolut falsch und beruht darauf, dass der neue Entwurf nicht in seiner Gesamtheit beurteilt wurde.
Zu den Fragen 21 und 22:
Die diesen Fragen zugrunde liegende Anzeige des BZÖ vom 10. Oktober 2007 wird derzeit von der Staatsanwaltschaft Wien geprüft und bearbeitet.
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