Im Rahmen dieser Novelle wird auch ein EuGH-Urteil zur Entsendung von Arbeitnehmern aus EU-Staaten umgesetzt; dabei geht es weitgehend um eine EU-konforme Gestaltung der Regelungen für Arbeitskräfte, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung vorübergehender Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden.
Ich bringe diesbezüglich auch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Amon, Csörgits zum Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend § 18 Abs. 12 und § 28 Abs. 1 Z 5 sowie zum AVRAG betreffend § 7b Abs. 4 und 5 sowie § 19 ein. Der Abänderungsantrag wurde bereits verteilt, deshalb kann ich ihn in seinen Eckpunkten erläutern.
Dieser Abänderungsantrag berücksichtigt einzelne nachträgliche, aus unserer Sicht eher formale Einwendungen der Europäischen Kommission. Weiters soll in diesem Zusammenhang nach Stellungnahme des Verfassungsdienstes in verfassungs- und europarechtskonformer Weise für die notwendigen Kontrollmöglichkeiten betreffend die Zulässigkeit der Beschäftigung von nach Österreich entsendeten Arbeitnehmern und betreffend die Einhaltung der österreichischen Lohnvorschriften gesorgt werden, beispielsweise durch entsprechende Meldevorschriften sowie durch das Mitführen der jeweiligen behördlichen Genehmigungen einschließlich der dazugehörigen strengen Strafbestimmungen. Diese Regelung ist durchaus auch im Sinne des Steuerzahlers, weil es mit dieser Regelung höchstwahrscheinlich und weitestgehend zu keinen Strafzahlungen durch Urteile des EuGH mehr kommen wird.
Insgesamt sind diese Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz zu befürworten, vor allem auch in Bezug auf ausländische Forscherinnen und Forscher, was unseren Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig absichern wird. Ich bitte um Zustimmung zum Gesetz und auch zum Abänderungsantrag. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
18.31
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Amon, Csörgits, Kolleginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und ausreichend unterstützt ist; er steht daher mit in Verhandlung.
Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Werner Amon, Renate Csörgits, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 215 der Beilagen in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales 242 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Z 16 lautet:
„16. § 18 Abs. 12 lautet:
„(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehen-
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