Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 234

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Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Markenschutzgesetz 1970 und das Patentamtsge­bührengesetz geändert werden (238 d.B.)

Die EU-Richtlinie 98/44/EG über den Schutz biotechnologischer Erfindungen („Biopa­tent-Richtlinie“) wurde in Österreich mit Wirkung vom 10. Juni 2005 völlig unkritisch und nahezu 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Die damalige Bundesregierung hat es verabsäumt, bei der nationalen Umsetzung den durch die Richtlinie erlaubten, absolu­ten und damit viel zu weit ausgelegten Stoffschutz auf Gene und Gensequenzen auf einen so genannten zweckgebundenen Stoffschutz einzuschränken. Stattdessen wur­den die zahlreichen Schwächen, Unklarheiten und Widersprüche der EU-Biopatent-Richtlinie weitgehend übernommen.

Einer der schwersten Mängel der EU-Biopatent-Richtlinie ist die fehlende Grenze des Patentrechts zur belebten Natur. Tiere, Pflanzen, Gene und Teile des menschlichen Körpers sind damit unter bestimmten Bedingungen patentierbar. Die Richtlinie erlaubt unter gewissen Umständen die Patentierung eines natürlich vorkommenden Gens oder einer Gensequenz als Erfindung. Erfindungen können laut Richtlinie auch Lebewesen sein, die mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus ihrer natürlichen Umgebung iso­liert oder biotechnologisch hergestellt werden.

Aus prinzipiellen ethischen Überlegungen müsste jedoch im Patenrecht klar festgelegt sein, dass Patente sich grundsätzlich nicht auf Lebewesen erstrecken dürfen. Die Pa­tentierung von Tieren und Pflanzen schafft einen Anreiz zur Reduzierung der biologi­schen Vielfalt und zur Verstärkung wirtschaftlicher Monopolstellungen. Durch den Pa­tentschutz ist es wirtschaftlich lohnend, alle wichtigen Nutzpflanzen und -tiere gentech­nisch zu verändern, um so in den Genuss von Eigentumsrechten zu kommen. Es be­steht auch die Gefahr, dass nur noch solche Hochleistungssorten und -rassen ent­wickelt werden, die der zunehmenden Industrialisierung der Landwirtschaft gerecht werden. Der zunehmende Rückgang von traditionellen, regional angepassten Sorten wird so weiter beschleunigt und patentgeschützte Monopole drängen die biologische Vielfalt weiter zurück.

Das europäische und nationale Patentrecht stützt sich auf das TRIPS-Abkommen der Welthandelsorganisation WTO. TRIPS steht für Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights und umfasst alles, was in der Fachsprache als „Rechte am geistigen Eigentum“ bezeichnet wird. Es zwingt den Entwicklungsländern die Patentgesetzge­bung der Industrieländer auf und lässt unberücksichtigt, dass diese häufig einen ganz anderen kulturellen Umgang mit Rechten am geistigen Eigentum entwickelt haben. Oft sind es nicht private, sondern kollektive Rechte.

Die „Konvention über die biologische Vielfalt nimmt dagegen Rücksicht auf solche kol­lektiven Rechte von Bäuerinnen und Bauern sowie von lokalen und indigenen Gemein­schaften. Das TRIPS-Abkommen und die „Konvention über die biologische Vielfalt“ ste­hen daher im Widerspruch zueinander.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf EU-Ebene bzw. auf internationaler Ebene dafür einzutreten:

1. dass die EU-Richtlinie 98/44/EG über den Schutz biotechnologischer Erfindungen („Biopatent-Richtlinie“) dahingehend geändert wird, dass Gene, Pflanzen, Tiere und Teile des menschlichen Körpers nicht patentiert werden können

 


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