Ziel einer Politik, die auf Erhöhung der Lebenschancen und Sicherung der Existenz wie auch der sozialen und gesellschaftlichen Partizipation aller Menschen in dieser Gesellschaft abzielt, muss es sein, faktische Verluste in der Kaufkraft zu verhindern und gerade Menschen mit sehr niedrigem Einkommen einen größeren finanziellen Spielraum zu verschaffen. Dies hat neben einer Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen auch eine Erhöhung der Konsumausgaben und der Steuereinnahmen sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Folge.
Eine lineare Anhebung aller Pensionen und Ruhensbezüge ist daher wenig zielführend, weil sie ungleiche Chancen und Möglichkeiten in der Gesellschaft fixiert.
Der vorliegende Entschließungsantrag sieht eine gestaffelte Erhöhung der Pensionen mit einem besonderen Schwerpunkt hinsichtlich niedriger Pensionen vor: Sie sollen um 2,5 % angehoben werden. Pensionen in der Höhe von € 1000 und höher sind über eine Einschleifregelung so zu erhöhen, dass auch mittlere Pensionen zumindest den im PIPH ausgewiesenen Wertverlust ausgeglichen erhalten. Sichergestellt hat jedenfalls zu sein, dass alle Pensionen bis zur Höchstpension nach dem ASVG den im Verbraucherpreisindex ausgewiesenen Wertverlust ihrer Pensionen ausgeglichen erhalten. Über der ASVG-Höchstpension liegende Pensionen und Ruhensbezüge sind mit jenem Fixbetrag zu erhöhen, der einer Erhöhung der ASVG-Höchstpension um 1,7 % entspricht.
Die Kosten dieser Pensionserhöhung liegen bei ca. € 580 Mio. und damit etwa 30 % über jenen Kosten, die bei einer – politisch völlig unvertretbaren – Erhöhung entsprechend dem gegenwärtigen § 617 Abs. 9 ASVG oder entsprechend dem ab 2009 geltenden ASVG-Normalrecht anfallen würden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens einen Gesetzesvorschlag zukommen zu lassen, mit dem die Pensionserhöhung für das Jahr 2008 abweichend von § 617 Abs. 9 ASVG so vorgenommen wird, dass
alle Pensionen bis zur Höhe von € 1.000,- um 2,5%,
Pensionen in der Höhe von € 1.000,01 bis zur Höchstpension nach einer Einschleifregelung mit einem Wert zwischen 2,5% bei einer Pension von € 1000,01 und 1,7% bei Bezug der ASVG-Höchstpension sowie
Pensionen und Ruhensbezüge, die über der ASVG-Höchstpension liegen, mit einem Fixbetrag von € 45,42
erhöht werden.
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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächstem erteile ich Herrn Abgeordnetem Kickl für 8 Minuten das Wort. – Bitte.
16.18
Abgeordneter Herbert Kickl (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Schade, dass Kollege Öllinger von den Grünen, der „Oberlehrer“ Öllinger, den Raum verlassen hat. Ich hätte ihn jetzt nämlich wirklich gerne gefragt be-
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