Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll38. Sitzung / Seite 146

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Im Fall von Anzeichen hin zur Gewalt sind die Behördenleiter in der Lage, Versamm­lungen zu untersagen oder auch aufzulösen.

Die Beurteilung und Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur im Einzelfall nach dem jeweils aktuellen Wissensstand beziehungsweise nach dem Verlauf der Veranstaltung durch die Versammlungsbehörde vor Ort erfolgen. Bei Gewalttätigkeiten erfolgte eine Auflösung unter Berücksichtigung von sicherheitstak­tischen Überlegungen.

Zur Frage 15:

Die zuständigen Behörden werden im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung ange­meldete Kundgebungen innerhalb der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen bewerten, an andere Orte verlegen, aber auch gegebenenfalls untersagen. (Abg. Ing. Westenthaler: Jetzt geht es doch!)

Zur Frage 16:

Der Polizeieinsatz wird nach Vorliegen der Anmeldung und einer Gefährdungsein­schätzung vom jeweiligen Behördenleiter veranlasst. Der Kräfteeinsatz wird vor, während und nach der Versammlung adäquat angepasst.

Zur Frage 17:

Es gibt derzeit keine diesbezüglichen Informationen. Den Sicherheitsbehörden obliegt es, auf Informationen bis unmittelbar vor der Versammlung auch entsprechend zu reagieren.

Zur Frage 18:

Die Sicherheitsbehörden werden im verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rahmen alle Maßnahmen treffen, um die Sicherheit aller Bürger entsprechend zu gewährleisten.

Zur Frage 19:

Die Gefährdungseinschätzung ergibt sich aus dem Versammlungsablauf und nicht aus der Wohnsituation.

Zur Frage 20:

Diesbezüglich werden keine gesonderten Statistiken geführt. Es finden jedoch laufend kurdische Kundgebungen statt, die sich unter anderem mit den Haftbedingungen Öcalans auseinandersetzen. Seit 26. Oktober 2007 begannen türkische und kurdische Kundgebungen, die die derzeitige Situation in der Region zum Inhalt haben.

Zur Frage 21:

Die konkreten Kosten für Polizeieinsätze bei kurdischen beziehungsweise türkischen Demonstrationen im Jahr 2007 könnten nur mit hohem Verwaltungsaufwand fest­ge­stellt und können jedenfalls nicht ad hoc beziffert werden. Sie werden aber zur Gänze aus dem Regelbudget bestritten.

Zur Frage 22:

Die Gefährdungseinschätzung wird in höchstem Maße von der Entwicklung in der Region vor Ort abhängen.

Zur Frage 23:

Zu Kurden können mangels statistischer Erfassung dieser Ethnie keine eigenständigen Angaben gemacht werden. Die in der Folge angeführten Daten beziehen sich daher zur Gänze auf Staatsangehörige der Türkei:

 


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