Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 150

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passung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (352 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 297 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesge­setz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärzte­gesetz 1998, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013) geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (352 d.B.) wird wie folgt geän­dert:

1. § 634 in der Fassung des Ausschussberichts 352 d.B. werden nach Absatz 10 zwei neue Absätze eingefügt:

„(11) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen, deren Summe den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 nicht erreicht, so ist die Summe mit dem Faktor 1,029 zu vervielfachen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zu­einander aufzuteilen ist.

(12) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 nicht erreichen, deren Summe jedoch diesen Richtsatz übersteigt, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 9 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.“

2. Der Absatz „11“ in der Fassung des Ausschussberichts entfällt. Der Absatz „12“ in der Fassung des Ausschussberichts erhält die Bezeichnung „13“.

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Für den Fall, dass Sie sich jetzt nicht auskennen sollten: Es geht dabei um die Anhe­bung der Mindestpensionen, der Minipensionen unterhalb des Ausgleichszulagenricht­satzes.

Das ist auch gleichzeitig – Kollege Neubauer ist jetzt nicht im Saal – unsere Antwort auf den freiheitlichen Entschließungsantrag in der gleichen Frage, der leider etwas zu ungenau ist, sonst würden wir auch dem freiheitlichen Antrag in dieser Frage zustim­men. Aber da nach dem freiheitlichen Antrag faktisch alle Pensionen erhöht werden, unabhängig davon, ob es mehrere Pensionen sind oder nur eine, ist unser Antrag in diesem Sinne etwas präziser. Wir versuchen, die Konsequenz aus dem Umstand zu ziehen, dass es natürlich auch sein kann, dass mehrere Pensionen zusammentreffen – es kann aber auch sein, Herr Bundesminister, dass man auch mit mehreren kleinen Pensionen und Minipensionen unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes bleibt. (Bei­fall bei den Grünen.)

13.34


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich gebe zunächst bekannt, dass beide Entschließungsanträge der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde ord-


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