nungsgemäß eingebracht sind, ausreichend unterstützt sind und damit auch mit in Verhandlung stehen.
Die beiden Entschließungsanträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Grünewald, Öllinger, Kollegen und Kolleginnen betreffend Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung der Krankenkassen; eingebracht im Zuge der Debatte über TOP 1 – Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (297 d.B.): Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013)
Auch der Rechnungshof macht in seinem Rohbericht vor allem gesetzliche Regelungen der letzten Jahre für hohe Mehrbelastungen der Krankenkassen verantwortlich.
So sind seit 10 Jahren die Gebietskrankenkassen nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt. In den Jahren 2001 und 2005 wurden die Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitslose neu geregelt, was zu Mindereinnahmen für die Krankenversicherung führte. Mit der Leistung des Wochengeldes sind die Krankenkassen mit einer Zahlung belastet, die nicht zu ihrem Kernaufgaben gehört. Im Fall der Wiener Gebietskrankenkasse verweisen die Prüfer explizit darauf, dass die Auswirkung dieser und anderer Maßnahmen größer ist, als der jährliche Abgang. Ohne diese Belastungen hätte die Wiener Gebietskrankenkassa im Jahr 2006 ein plus von 35,9 Mio. Euro erzielt. Für eine nachhaltige Sanierung und Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist es neben der Rücknahme bzw. der Bedeckung dieser Maßnahmen auch notwendig, die Beitragsgrundlage durch die Einbeziehung von nicht lohn- und gehaltsabhängigen Einkünfte zu verbreitern.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, zur dringendst notwendigen Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenkassen bis 31.3.2008 folgende Maßnahmen zu setzen:
1. Der österreichischen Sozialversicherung, insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der vollständige Vorsteuerersatz abzugelten.
2. Die Aufwendungen für Krankengeld von LeistungsbezieherInnen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind den Kassen voll zu ersetzen.
3. Eine Verbreiterung der Beitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung und damit die Abkehr von deren ausschließlichen Bindung an Löhne und Gehälter soll vorgenommen werden.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anhebung der Richtsätze nach § 293 (1) lit. a ASVG (Ausgleichszulagen-Richtsätze) auf das Niveau der
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