Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 154

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sung von Rechtvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Orga­nisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

„7a. Dem § 31a wird folgender Abs. 7 angefügt:

,(7) Der Hauptverband hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Kranken­anstalten für deren Leistungserbringung und -verrechnung auf automationsunterstütz­tem Weg über das elektronische Verwaltungssystem (§ 31a) durch Verwendung der e card Auskünfte zur Feststellung von Ansprüchen der Versicherten aus der Kranken­versicherung zu erteilen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Aus­kunftserteilung notwendigen Daten (Sozialversicherungsnummer, Vorname, Familien­name, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, leistungszuständiger Sozialversicherungsträ­ger, Versicherungsart, Geld- oder Sachleistungsberechtigung, Versichertenkategorie, Gebührenbefreiung) bereit zu stellen. Für Fälle, in denen in der Krankenanstalt keine e card vorgelegt wird, ist ebenfalls eine gesicherte online-Prüfungsmöglichkeit von Ver­sicherungsansprüchen mittels der Sozialversicherungsnummer, der Europäischen Krankenversicherungskarte oder eines gleichwertigen Anspruchsnachweises vorzuse­hen.‘“

b) Nach der Z 59 wird folgende Z 59a eingefügt:

„59a. Nach § 459d wird folgender Abschnitt VIIIa samt Überschrift eingefügt:

,ABSCHNITT VIIIa

Mitwirkung im Gesundheitsbereich und Berechtigung zur Datenverarbeitung

Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung

§ 459e. (1) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind ermächtigt, ge­meinsam oder gemeinsam mit dem Bund, einem oder mehreren Ländern oder von ih­nen beauftragten Einrichtungen Projekte über die Optimierung von Verwaltungsab­läufen und Verwaltungsabläufe betreffend die integrierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten durchzuführen. Solche Projekte oder Verwaltungsabläufe können zum Zweck der Verbesserung der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheits­diensten erfolgen (zB Case Management, Disease Management, Entlassungsmanage­ment).

(2) Folgende zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Projekte und Verwaltungsab­läufe notwendigen Gesundheitsdaten dürfen von den Projektträgern und den für ver­einbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen in anonymisierter Form oder, wenn ein Bezug zur versicherten Person notwendig ist, in pseudonymisierter Form verwendet werden:

1. Daten über die behandelnde Einrichtung,

2. Daten zur Patienten und Patientinnenidentifikation,

 


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