3. gegebenenfalls Sterbedaten,
4. relevante Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,
5. relevante Daten zum Versorgungsprozess und zur Nachsorge und
6. Daten zur Ergebnismessung.
(3) Zur Durchführung eines Projektes oder eines vereinbarten Verwaltungsablaufes dürfen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form nur jene direkt personenbezogenen Daten herangezogen werden, die von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen bereits für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen zur unverzüglichen Anonymisierung oder Pseudonymisierung an eine Stelle überlassen werden, die über die hiezu nötige Sachkenntnis und Verlässlichkeit verfügt. Nach erfolgter Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist der Personenbezug unverzüglich zu löschen. Der Zugriff durch Andere auf die zu anonymisierenden oder pseudonymisierenden Daten oder die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist verboten.‘“
Begründung
Zu Art. 4 Z 7a (§ 31a Abs. 7 ASVG):
Derzeit bestehen viele Verständigungswege darüber, ob und wo ein Patient krankenversichert ist (Versicherungszuständigkeitserklärung). Diese Abläufe sollen unter Verwendung des e card-Systems effizienter gestaltet werden. Dabei ist auch dafür zu sorgen, dass die Behandlungen für nicht im Inland sozialversicherte Personen (zB nach internationalem Recht) rasch und sicher abgewickelt werden können. Das wird in weiterer Folge auch die Weiterverrechnung solcher Aufwände erleichtern.
Zu Art. 4 Z 59a (Abschnitt VIIIa des Achten Teiles des ASVG):
Nach der Präambel der Vereinbarung nach Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sind die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend entsprechend den demografischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Das gesundheitspolitische Ziel einer sektorenübergreifenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich wird durch die neue Vereinbarung nach Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 20013 verstärkt weitergeführt.
Auf Grund der bisher entwickelten Reformpoolprojekte ist deutlich geworden, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Verwendung sensibler Daten bisher nicht ausreichend waren. Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine solche Grundlage geschaffen werden.
Durch eine träger- oder sektorenübergreifende Kooperation in Projekten wird keine Änderung der bestehenden Zuständigkeiten vorgenommen. Die Projekte dienen den unterschiedlichsten Zwecken, wobei die Versorgung der Patienten und Patientinnen durch einen optimalen Mitteleinsatz und durch eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Gesundheitsdienstleistungsanbietern das oberste Ziel ist.
Festzuhalten ist, dass in den Projekten und den Verwaltungsabläufen selbst mit anonymen bzw. mit pseudonymisierten Daten (indirekt personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000) gearbeitet werden wird, um den Persönlichkeitsschutz der Patienten und Patientinnen zu sichern. Die Verwendung pseudonymisierter Daten, also Daten, bei denen Datensätze ein und derselben Person zusammenführbar bleiben, ohne dass dabei echte Personendaten wie Namen, Geburtsdaten etc. verwendet
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