Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 155

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3. gegebenenfalls Sterbedaten,

4. relevante Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,

5. relevante Daten zum Versorgungsprozess und zur Nachsorge und

6. Daten zur Ergebnismessung.

(3) Zur Durchführung eines Projektes oder eines vereinbarten Verwaltungsablaufes dürfen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form nur jene direkt personenbezo­genen Daten herangezogen werden, die von den Projektträgern und den für vereinbar­te Verwaltungsabläufe Verantwortlichen bereits für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen zur unverzüglichen Anonymisierung oder Pseudonymisie­rung an eine Stelle überlassen werden, die über die hiezu nötige Sachkenntnis und Verlässlichkeit verfügt. Nach erfolgter Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist der Personenbezug unverzüglich zu löschen. Der Zugriff durch Andere auf die zu anonymi­sierenden oder pseudonymisierenden Daten oder die Verwendung dieser Daten für an­dere Zwecke ist verboten.‘“

Begründung

Zu Art. 4 Z 7a (§ 31a Abs. 7 ASVG):

Derzeit bestehen viele Verständigungswege darüber, ob und wo ein Patient kranken­versichert ist (Versicherungszuständigkeitserklärung). Diese Abläufe sollen unter Ver­wendung des e card-Systems effizienter gestaltet werden. Dabei ist auch dafür zu sor­gen, dass die Behandlungen für nicht im Inland sozialversicherte Personen (zB nach internationalem Recht) rasch und sicher abgewickelt werden können. Das wird in wei­terer Folge auch die Weiterverrechnung solcher Aufwände erleichtern.

Zu Art. 4 Z 59a (Abschnitt VIIIa des Achten Teiles des ASVG):

Nach der Präambel der Vereinbarung nach Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sind die einzelnen Berei­che und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend ent­sprechend den demografischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysie­ren und weiterzuentwickeln. Das gesundheitspolitische Ziel einer sektorenübergreifen­den Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich wird durch die neue Vereinbarung nach Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 20013 verstärkt weitergeführt.

Auf Grund der bisher entwickelten Reformpoolprojekte ist deutlich geworden, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Verwendung sensibler Daten bisher nicht ausreichend waren. Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine solche Grundlage geschaffen werden.

Durch eine träger- oder sektorenübergreifende Kooperation in Projekten wird keine Änderung der bestehenden Zuständigkeiten vorgenommen. Die Projekte dienen den unterschiedlichsten Zwecken, wobei die Versorgung der Patienten und Patientinnen durch einen optimalen Mitteleinsatz und durch eine reibungslose Zusammenarbeit zwi­schen den einzelnen Gesundheitsdienstleistungsanbietern das oberste Ziel ist.

Festzuhalten ist, dass in den Projekten und den Verwaltungsabläufen selbst mit anony­men bzw. mit pseudonymisierten Daten (indirekt personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000) gearbeitet werden wird, um den Persönlichkeitsschutz der Patienten und Patientinnen zu sichern. Die Verwendung pseudonymisierter Daten, also Daten, bei denen Datensätze ein und derselben Person zusammenführbar blei­ben, ohne dass dabei echte Personendaten wie Namen, Geburtsdaten etc. verwendet


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