mische Verschreibweise von Medikamenten, Sanktionsmöglichkeiten, Kündbarkeit von Verträgen und Verlegung von Planstellen und Änderungen herbeizuführen.
Abschließend mein Appell an die ÖVP, unseren Regierungspartner: Wir brauchen wirklich keine parteipolitischen Diskussionen, was unser bestens bewährtes Gesundheitssystem betrifft. (Abg. Donabauer: Vice versa!) Wir brauchen eine gesundheitspolitische Diskussion, welche die Finanzierung ehestmöglich garantiert, keine kurz- oder mittelfristige, sondern eine langfristige Finanzierung.
In diesem Sinne hoffe ich wirklich, dass es gemeinsam gelingt, unser bewährtes System aufrechtzuerhalten und zu finanzieren. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Ing. Westenthaler: Wie ist das in der Steiermark eigentlich?)
13.49
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Zunächst gebe ich bekannt, dass auch der Abänderungsantrag der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde ordnungsgemäß eingebracht wurde, ausreichend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (297 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013) (352 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage 297 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013) geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (352 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. § 634 in der Fassung des Ausschussberichts 352 der Beilagen werden nach Absatz 10 zwei neue Absätze eingefügt:
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