„(11) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen, deren Summe den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 nicht erreicht, so ist die Summe mit dem Faktor 1,029 zu vervielfachen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
(12) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 nicht erreichen, deren Summe jedoch diesen Richtsatz übersteigt, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Abs. 9 zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.“
2. Der Absatz „11“. in der Fassung des Ausschussberichts entfällt. Der Absatz „12“ in der Fassung des Ausschussberichts erhält die Bezeichnung „13“.
Begründung
Im Zuge der Pensionserhöhung 2008 werden Pensionen unter € 747,- unterdurchschnittlich, nämlich um 1,7% erhöht, während Pensionen zwischen € 747,- und € 2160,- stärker erhöht werden. Ausgeglichen wird dies durch die Anhebung der Ausgleichszulagen. Dennoch sind Situationen möglich, in denen zwei in einem Haushalt lebende Personen jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Einzelpersonen erhalten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagenrichtsatz für Paare übersteigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Pensionen dieses Paares nur um 1,7% erhöht werden sollen, während andere, in der Summe gleich hohe Pensionen um 2% erhöht werden.
Die gewählte Systematik führt auch zur absurden Situation, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen, geringer erhöht werden, als Pensionen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, obwohl die BezieherInnen auf Grund eines höheren PartnerInneneinkommens gar keine Ausgleichszulage erhalten. Von dieser absurden Situation sind vorwiegend Frauen betroffen. Es ist nicht einzusehen, warum niedrige Pensionen vorwiegend von Frauen nur deshalb in geringerem Ausmaß erhöht werden, weil sie in einer Partnerschaft mit einer Bezieherin oder einem Bezieher einer höheren Pension leben.
Die angestrebte Gesetzesänderung stellt sicher, dass
die Bezüge aller PensionsbezieherInnen, deren Pensionsbezüge in
der Summe den Ausgleichszulagenrichtsatz für Einzelpersonen nicht
übersteigen, zumindest im selben Ausmaß erhöht werden
wie die niedrigsten über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegenden
Pensionen, nämlich um 2,9%.
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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich erteile als Nächstem Herrn Abgeordnetem Dr. Eder für 2 Minuten das Wort. – Bitte.
13.49
Abgeordneter Dr. Sebastian Eder (ÖVP): Sehr verehrte Frau Präsidentin! Frau Minister! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Ich möchte meine kurze Redezeit dafür nützen, im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 1 folgenden Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eder, DDr. Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 352 d.B. über die Regierungsvorlage 297 d.B. betreffend ein Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Artikel-15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 einzubringen.
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