Es geht dabei darum, eine historisch nachvollziehbare Ungleichbehandlung des Kursana Sanatoriums in Wörgl hinsichtlich einer fehlenden Dotierung nach den Grundsätzen der LKF zu beseitigen. Das Sanatorium ist nämlich bislang nicht Mitglied des PRIKRAF, und das ist für diese Krankenanstalt ein erhebliches finanzielles Problem. In Summe ergibt sich für die Sozialversicherung ein finanzieller Mehrbedarf von zirka 180 000 €. Das Sanatorium Kursana wäre also in den PRIKRAF aufzunehmen und die dafür notwendige Anpassung der Mittel des PRIKRAF im notwendigen Ausmaß vorzunehmen.
Das wäre ein wichtiger Beschluss für diese Krankenanstalt, die seit sechs Jahren versucht, in diesen PRIKRAF-Fonds aufgenommen zu werden.
Ich ersuche Sie, meine Damen und Herren, um Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)
13.51
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der in seinen Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt, ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Eder, DDr. Niederwieser und Kolleginnen/Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 352 der Beilagen über die Regierungsvorlage 297 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 3 (Änderung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In der Z 4 werden die Zeilen K709 und K801 durch die folgenden Zeilen K709, K732 und K801 ersetzt:
„K709 |
Sanatorium der Kreuzschwestern Ges.m.b.H. |
Lärchenstraße 41 |
6063 |
Rum |
K732 |
Kursana Sanatorium Wörgl |
Fritz-Atzl-Straße 8 |
6300 |
Wörgl |
K801 |
Haus St. Josef in Au |
Jaghausen 6 |
6883 |
Au“ |
Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 40 wird durch folgende Z 39a und 40 ersetzt:
„39a. Im § 149 Abs. 3 wird nach dem erster Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für jene bettenführenden Krankenanstalten, die von einem zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich abzuschließenden Zusatzvertrag umfasst sind.“
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