Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 161

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Es geht dabei darum, eine historisch nachvollziehbare Ungleichbehandlung des Kur­sana Sanatoriums in Wörgl hinsichtlich einer fehlenden Dotierung nach den Grundsät­zen der LKF zu beseitigen. Das Sanatorium ist nämlich bislang nicht Mitglied des PRIKRAF, und das ist für diese Krankenanstalt ein erhebliches finanzielles Problem. In Summe ergibt sich für die Sozialversicherung ein finanzieller Mehrbedarf von zirka 180 000 €. Das Sanatorium Kursana wäre also in den PRIKRAF aufzunehmen und die dafür notwendige Anpassung der Mittel des PRIKRAF im notwendigen Ausmaß vorzu­nehmen.

Das wäre ein wichtiger Beschluss für diese Krankenanstalt, die seit sechs Jahren ver­sucht, in diesen PRIKRAF-Fonds aufgenommen zu werden.

Ich ersuche Sie, meine Damen und Herren, um Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)

13.51


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der in seinen Grundzügen erläuterte Ab­änderungsantrag wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt, ist ord­nungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Eder, DDr. Niederwieser und Kolleginnen/Kollegen zum Gesetz­entwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 352 der Beilagen über die Regierungsvorlage 297 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 3 (Änderung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) In der Z 4 werden die Zeilen K709 und K801 durch die folgenden Zeilen K709, K732 und K801 ersetzt:

„K709

Sanatorium der Kreuz­schwestern Ges.m.b.H.

Lärchenstraße 41

6063

Rum

K732

Kursana Sanatorium Wörgl

Fritz-Atzl-Straße 8

6300

Wörgl

K801

Haus St. Josef in Au

Jaghausen 6

6883

Au“

Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 40 wird durch folgende Z 39a und 40 ersetzt:

„39a. Im § 149 Abs. 3 wird nach dem erster Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für jene bettenführenden Krankenanstalten, die von einem zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich abzuschließenden Zusatzvertrag umfasst sind.“

 


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