Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 162

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40. § 149 Abs. 3a lautet:

„(3a) Der Betrag nach Abs. 3 erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Pro­zentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. In den Jahren 2006 und 2007 er­rechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung ge­genüber dem jeweils vorangegangen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2008 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 gestiegen sind, zuzüg­lich 380 000 Euro. Die Pauschalbeträge für die Jahre 2009 bis 2013 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. § 447f Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden. Der vorläufige Betrag ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahres­betrag des Pauschalbetrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvoran­gegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folge­jahres, zu errechnen. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen.““

b) Im § 635 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 83 wird der Ausdruck „149 Abs. 3a“ durch den Ausdruck „149 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

Begründung

Zu Art. 3 Z 4 und Art. 4 Z 39a und 40 (Anlage 1 zum PRIKRAF-G und § 149 Abs. 3 und 3a ASVG):

Das Kursana Sanatorium Wörgl ging erst nach dem 31.Dezember 2000 in Betrieb und war daher nicht von dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich umfasst. Der Errichtungsbewilligungs-Bescheid aus dem Jahr 1994 wurde im Jahr 1998 auf den derzeitigen Rechtsträger des Kursana Sanatorium Wörgl übertragen. Lediglich der Betriebsbewilligungsbescheid wurde im Jahr 2002, sohin nach dem Stichtag des genannten Vertrages, erteilt. Somit haben sich die Vertreter des Kursana Sanatorium Wörgl darauf verlassen, gleich wie die an­deren zu diesem Zeitpunkt bestehenden Privatkrankenanstalten behandelt zu werden.

Die ursprüngliche Dotierung des PRIKRAF entsprach der Summe der zuvor nach Tag­sätzen an die PRIKRAF-Krankenanstalten ausgeschütteten Sozialversicherungsmittel. Somit muss die Aufnahme des Kursana Sanatorium Wörgl in den PRIKRAF zu einer Anpassung dessen Dotation führen.

Durch die Aufnahme in den PRIKRAF entfallen Direktzahlungen nach § 150 Abs. 2 letzter Halbsatz ASVG bei den leistungszuständigen Sozialversicherungsträgern (vor allem bei der Tiroler Gebietskrankenkasse) in Höhe von rund 200 000 Euro. Die Leistungen des Kursana Sanatorium Wörgl, bewertet nach den Grundsätzen der leis­tungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) ergeben einen Wert von rund 380 000 Euro (Daten des Jahres 2006). Somit ergibt sich für die Sozialversicherung ein finanzieller Mehrbedarf von rund 180 000 Euro (sowie korrespondierend auch eine Re­duktion des Verwaltungsaufwandes). Die für die Aufnahme des Kursana Sanatorium Wörgl notwendige Anpassung der Mittel des PRIKRAF um 380 000 Euro ist vorzuneh­men.

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