lung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Eine Weitergabe an Arbeitgeber ist ausdrücklich untersagt. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenruf der Abg. Mag. Schatz.)
19.44
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich gebe zunächst bekannt, dass der Abänderungsantrag der Abgeordneten Schatz, Öllinger, Freundinnen und Freunde in seinen Grundzügen erläutert wurde, ausreichend unterstützt ist und damit ordnungsgemäß eingebracht ist. Er wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Schatz, Öllinger Freundinnen und Freunde
zum Bericht des über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (298 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden (361 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Regierungsvorlage (298 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusse 361 d.B. wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Z. 7 wird im ersten Satz des § 7 Abs.7 die Zahl „20“ durch „15“, im letzten Satz die Zahl „16“ durch „10“ ersetzt.
2. In Artikel 1, Z. 8 entfällt in § 9 Abs.1 die Wortfolge „oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung in Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister“.
3. Artikel 1 Ziffer 9 lautet:
„§ 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen““
4. Artikel 1 Z 10 entfällt. Die folgenden Ziffern des Artikel 1 erhalten die Bezeichnung „10“ bis „35“
5. Nach Art 1 Z 23 werden folgende Z 23 a bis 23 c eingefügt:
„23a. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:
„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“
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