Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 269

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lung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Eine Weitergabe an Arbeitgeber ist ausdrücklich untersagt. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenruf der Abg. Mag. Schatz.)

19.44


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich gebe zunächst bekannt, dass der Abänderungsantrag der Abgeordneten Schatz, Öllinger, Freundinnen und Freunde in seinen Grundzügen erläutert wurde, ausreichend unterstützt ist und damit ordnungsge­mäß eingebracht ist. Er wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Schatz, Öllinger Freundinnen und Freunde

zum Bericht des über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (298 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungs­gesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförde­rungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz ge­ändert werden (361 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Regierungsvorlage (298 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktför­derungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpas­sungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusse 361 d.B. wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Z. 7 wird im ersten Satz des § 7 Abs.7 die Zahl „20“ durch „15“, im letzten Satz die Zahl „16“ durch „10“ ersetzt.

2. In Artikel 1, Z. 8 entfällt in § 9 Abs.1 die Wortfolge „oder einem vom Arbeitsmarkt­service beauftragten, die Arbeitsvermittlung in Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführen­den Dienstleister“.

3. Artikel 1 Ziffer 9 lautet:

„§ 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarkt­service der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen not­wendig oder nützlich erscheinen lassen““

4. Artikel 1 Z 10 entfällt. Die folgenden Ziffern des Artikel 1 erhalten die Bezeichnung „10“ bis „35“

5. Nach Art 1 Z 23 werden folgende Z 23 a bis 23 c eingefügt:

„23a. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendma­chung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

 


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