Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 270

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23 b. In § 21 Abs. 3 wird die Zahl „55vH“ durch „60vH“ ersetzt.

23 c. In § 21 Ab.s 5 wird die Zahl „80“ durch „85“ sowie die Zahl „60“ durch „65“ ersetzt.

6. Nach Art 1 Z. 24 wird folgende Z. 24a eingefügt:

„24.a. Nach § 21 a wird folgender § 21 b eingefügt und lautet samt Überschrift:

„Valorisierung

§ 21b (1) Ist seit der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein Jahr vergangen, so sind für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt nach diesem Gesetz Ar­beitslosengeld, Notstandshilfe, eine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensi­onsversicherung, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Über­gangsgeld bezogen wird, die zur Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengel­des herangezogenen Beitragsgrundlagen mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des letzten Jahres aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosen­geldes erneut festzusetzen.

(2) Liegt im Fall des Fortbezugs (§ 19) von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Über­gangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld der Zeitpunkt der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes länger als ein Jahr zurück, so sind die zur Fest­setzung des Grundbetrags herangezogenen Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungs­faktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.“

7. Nach Art 1 Z. 25 wird folgende Z. 25a eingefügt:

„25.a. § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Wurde im Fall des Bezugs einer Bevorschussung von Leistungen aus der Pensi­onsversicherung der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festge­setzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erfolgen.““

8. Nach Art 1 Z. 28 wird folgende Z. 28a eingefügt:

„28.a. § 36 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Notstandshilfe der Grundbetrag des Arbeitslosen­geldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so hat eine Neufestsetzung der Höhe der Not­standshilfe zu erfolgen.““

9. In Artikel 1 Ziffer 26 wird die Wortfolge „zumindest vier Wochen“ durch die Wortfolge „für den Zeitraum der nachgewiesenen, nicht gemeldeten Tätigkeit“ ersetzt.

10. Nach Art 1 Z 27 wird folgende Z 27a eingefügt:

„27.a. § 26 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Weiterbildungsgeldes der Grundbetrag des Arbeits­losengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe des Weiterbildungsgeldes zu erfolgen.““

11. In Artikel 4 Ziffer 1 entfällt im Absatz 1 Ziffer 4 Sublitera „b“ sowie im Absatz 1 Ziffer 5 die Subliterae „b“ und „d“. Im ersten Absatz Ziffer 5 erhält Sublitera „c“ die Be­zeichnung „b“, die Subliterae „e“,“f“ und „g“ erhalten die Bezeichnung „c“, „d“ und „e“

12. In Artikel 4 Z. 1 wird in §25 Abs. 4 nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1“ die Wortfol­ge „mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4,“ eingefügt.

 


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