23 b. In § 21 Abs. 3 wird die Zahl „55vH“ durch „60vH“ ersetzt.
23 c. In § 21 Ab.s 5 wird die Zahl „80“ durch „85“ sowie die Zahl „60“ durch „65“ ersetzt.
6. Nach Art 1 Z. 24 wird folgende Z. 24a eingefügt:
„24.a. Nach § 21 a wird folgender § 21 b eingefügt und lautet samt Überschrift:
„Valorisierung
§ 21b (1) Ist seit der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein Jahr vergangen, so sind für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt nach diesem Gesetz Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, eine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld bezogen wird, die zur Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes herangezogenen Beitragsgrundlagen mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des letzten Jahres aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.
(2) Liegt im Fall des Fortbezugs (§ 19) von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld der Zeitpunkt der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes länger als ein Jahr zurück, so sind die zur Festsetzung des Grundbetrags herangezogenen Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.“
7. Nach Art 1 Z. 25 wird folgende Z. 25a eingefügt:
„25.a. § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Wurde im Fall des Bezugs einer Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erfolgen.““
8. Nach Art 1 Z. 28 wird folgende Z. 28a eingefügt:
„28.a. § 36 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Notstandshilfe der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so hat eine Neufestsetzung der Höhe der Notstandshilfe zu erfolgen.““
9. In Artikel 1 Ziffer 26 wird die Wortfolge „zumindest vier Wochen“ durch die Wortfolge „für den Zeitraum der nachgewiesenen, nicht gemeldeten Tätigkeit“ ersetzt.
10. Nach Art 1 Z 27 wird folgende Z 27a eingefügt:
„27.a. § 26 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Weiterbildungsgeldes der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe des Weiterbildungsgeldes zu erfolgen.““
11. In Artikel 4 Ziffer 1 entfällt im Absatz 1 Ziffer 4 Sublitera „b“ sowie im Absatz 1 Ziffer 5 die Subliterae „b“ und „d“. Im ersten Absatz Ziffer 5 erhält Sublitera „c“ die Bezeichnung „b“, die Subliterae „e“,“f“ und „g“ erhalten die Bezeichnung „c“, „d“ und „e“
12. In Artikel 4 Z. 1 wird in §25 Abs. 4 nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4,“ eingefügt.
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