Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 271

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13. In Artikel 4 Ziffer 1 entfällt in §25 Abs. 4 die Wortfolge „und an Einrichtungen, den Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind.“

14. In Artikel 4 Ziffer 1 wird in §25 Abs. 4 folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Ziffer 1 lit. a bis d dürfen an Einrichtungen, denen abweichend von Abs. 4 Aufgaben des Arbeitsmarktser­vice übertragen sind (§ 30 Abs. 3)im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienst­leistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen wer­den.“

15. In Artikel 4 Ziffer 1 erhalten in §25 die bisherigen Absätze (5) bis (8) die Num-mer (6) bis (9).

16. In Artikel 4 Ziffer 1 werden in §25 nach Absatz 9 folgende Absätze 10 und 11 ange­fügt. Diese lautet:

„(10) Jede Übermittlung von Daten ist zu protokollieren.

(11) Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 bis 5 vom AMS erhobene und verarbeitete Daten sind, so­bald sie veraltet sind, jedenfalls aber spätestens ein Jahr nach Beendigung des Be­zugs einer Leistung des AMS, zu löschen.“

Begründung

Die Bundesregierung beabsichtigt mit der Neuformulierung der Zumutbarkeits- und Wegzeitbestimmungen sowie der Bestimmungen darüber, was eigentlich „Arbeit“ ist, lediglich, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den letzten Jahren zum Schutz der Versicherten vor der Inkompetenz und der Willkür des AMS entwickelt wur­de, auszuhebeln. Es gibt weder wirtschaftliche noch rechtspolitische Notwendigkeit, mitten in einer Phase der wirtschaftlichen Erholung schärfere Bestimmungen zu Lasten der Versicherten und der LeistungsbezieherInnen zu schaffen.

Während die Regierung mit vielen der in der Regierungsvorlage enthaltenen Regelun­gen die Betroffenen nichts als schikanieren möchte, ist ihr das im europäischen Ver­gleich extrem niedrige Absicherungsniveau lohnarbeitsloser Menschen offenkundig egal. Ebenso sieht sie offenkundig keine Handlungsbedarf auf Grund der Tatsache, dass Bemessungsgrundlagen nur valorisiert werden, wenn sie mindestens vier Jahre alt sind.

Die Änderungen des AMSG betreffend Datenverarbeitung sind in einem Ausmaß über­schießend, dass sie verfassungsrechtlich abgesicherte Rechte der Betroffenen in un­zulässiger Weise einschränken.

Der vorliegende Abänderungsantrag bemüht sich, die schwerwiegendsten Verschär­fungen des AlVG und der damit zusammenhängenden Bestimmungen abzumildern und gleichzeitig das unerträglich niedrige Sicherungsniveau in der Arbeitslosenversi­cherung von 55 % auf 60 % bzw. auf 85 % für Familien zu erhöhen.

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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächste ist Frau Abgeordnete Csör­gits zu Wort gemeldet. 4 Minuten Redezeit. – Bitte, Frau Abgeordnete.

 


19.45.16

Abgeordnete Renate Csörgits (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Sehr geschätzte Damen und Herren! Ich möchte auf drei wichtige Punkte in der vorliegen­den Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz eingehen. Der erste Punkt, der mir


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