selbst mit Experten zusammengesetzt und haben aufgrund von Vorlagen der Frau Professor Stur, die eine unbestrittene Expertin ist (Abg. Mag. Brigid Weinzinger: Für Hunde!), diese Qualzuchtmerkmale für alle Tiere erstellt, nicht nur für Haustiere. Es steht nicht drinnen: Qualzuchtmerkmale bei Haustieren, sondern es steht drinnen: Qualzuchtmerkmale bei Tieren. Wir haben diese erstellt und geben Züchtern, die Tiere züchten, die Qualzuchtmerkmale haben, die Möglichkeit, bis 2018 das durch züchterische Maßnahmen rückgängig zu machen.
Ich bleibe bei einem Beispiel, meine Damen und Herren: Wir wissen von der Hunderasse Dalmatiner, dass diese Tiere zu 90 Prozent taub sind – durch züchterische Maßnahmen, die gesetzt wurden. Wollen wir, dass es diese Hunderasse nicht mehr gibt, die sehr gute genetische Anlagen hat? Ich sage nein dazu, meine Damen und Herren. Die Züchter sollen das durch züchterische Maßnahmen, die kontrolliert werden, rückgängig machen.
Ich kann abschließend nur noch einmal sagen: Mit dieser Novelle zum Bundestierschutzgesetz, die wir heute beschließen, ist uns ein großer Wurf gelungen. Zu dem stehen auch die Tierschutzorganisationen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)
23.06
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Keck eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt. Er wurde in seinen Kernpunkten erläutert und steht daher mit in Verhandlung. Wegen seines Umfangs wird er gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung an die Abgeordneten verteilt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Franz Eßl, Dietmar Keck, DI Karlheinz Klement Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (291 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Regierungsvorlage in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (342 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Z 3 lautet:
3. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
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