Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 54

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Wir haben nur einige Kritikpunkte, etwa beim Anforderungsprofil für die Asylrichter.

Deshalb bringe ich auch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Scheibner und Westenthaler ein, der verteilt wird und den ich im Zuge meiner Rede in seinen Grundzügen erläutern werde.

Für die Richter beim Asylgerichtshof etwa wollen wir ein schärferes, ein stärkeres Anforderungsprofil.

Nächster Punkt: der Artikel 50 B-VG, der schon angesprochen wurde. Die Regie­rungs­parteien sagen, das vereinfachte Verfahren in EU-Angelegenheiten ist keine Be­schneidung. Das ist sehr kompliziert, ich werde versuchen, das verständlich hier darzu­legen: Bis jetzt war es so, dass es vor jeder Ratifizierung eines EU-Vertrages hier im Parlament ein Ermächtigungsgesetz gegeben hat. (Abg. Dr. Schüssel: Nicht nur EU, Staatsverträge allgemein!) Ja, ja, über Staatsverträge, richtig. Und Sie, Herr Klubobmann, wissen im Gegensatz zum Klubobmann Strache, der immer sagt: Volks­abstimmung über den Reformvertrag!, dass es in der österreichischen Bun­des­verfas­sung nicht möglich ist, über Staatsverträge eine Volksabstimmung durch­zufü­hren, sondern nur über Gesetzesbeschlüsse.

Aber genau diese Möglichkeit nehmen Sie jetzt, dass es vor Ratifizierung eines jeden Staatsvertrages fünf Abgeordneten möglich ist, über dieses Gesetz, über dieses Ermächtigungsgesetz, eine Volksabstimmung zu verlangen. Genau das steht jetzt in dieser Änderung der Bundesverfassung. Sie nehmen vor allem der Opposition die Möglichkeit, nach Ende des Gesetzgebungsverfahrens eine Volksabstimmung zu beantragen.

Sie fragen immer nur: Was haben Sie an Alternativen? – Ja, wir haben eine Alter­native, auch in diesem Abänderungsantrag, um das zu bereinigen. Wir wollen den Artikel 43 B-VG dahin gehend ändern, dass es in Zukunft auch möglich sein soll, über völkerrechtliche Verträge, deshalb auch über EU-Verträge, auf Antrag des Hohen Hauses direkt Volksabstimmungen durchzuführen. (Beifall beim BZÖ.)

Wenn Sie so für die Rechte der Bevölkerung sind – und das hat nichts mit der repräsentativen Demokratie zu tun, sondern das ist nur eine Ausweitung der Möglichkeiten in der Bundesverfassung, Volksabstimmungen zu beantragen, nämlich eine Ausweitung auf völkerrechtliche Verträge –, dann werden Sie diesem Vorschlag auch zustimmen.

Ein kleiner Nebenaspekt für unsere Neutralitätsverteidiger, die das zumindest immer wieder behaupten zu sein: In dieser Verfassungsnovelle ist auch eine kleine Adap­tierung des Artikels 23f B-VG aus dem Jahr 1998 enthalten. Was steht da drinnen, meine Damen und Herren vor allem von der SPÖ? Da geht es letztlich darum, dass Österreich berechtigt ist – und das gilt schon seit fast zehn Jahren, meine Damen und Herren –, an Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaf­fender Maßnahmen, also gegen den Willen einer der Streitparteien, teilzunehmen, auch ohne UNO-Mandat.

Wenn Sie den Kommentar zur Bundesverfassung lesen – was ab und zu ganz gut ist, die Bundesverfassung auch zu lesen –, sehen Sie, dass der Verfassungsrechtsexperte Mayer sagt: Mit diesem Artikel 23f wird dem Neutralitätsgesetz materiell weitgehend derogiert. Das heißt, die Neutralität wird weitgehend aufgehoben. – Vor zehn Jahren haben Sie das gemacht, meine Damen und Herren, Kampfeinsätze zur Friedensschaf­fung auch ohne UNO-Mandat als Möglichkeit in der österreichischen Bundesverfas­sung verankert. Wo da Ihre so wichtige Neutralität geblieben ist, das wage ich hier zu fragen – ich werde keine befriedigende Antwort bekommen. (Beifall beim BZÖ.)

 


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