Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 57

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Senat zu entscheiden (Grundsatzentscheidung). Auf Antrag des Bundesministers für Inneres ist eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder deren Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.

Artikel 129f. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.‘“

4. Artikel 1 bisherige Ziffer 42 (Z 38 neu) lautet:

„38. Dem Art. 151 werden folgende Abs. 38 bis 40 angefügt:

,(38) Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 bis 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 23f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 50, Art. 52 Abs. 1a, der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art 67a, Art. 88 Abs. 1, Art. 90a, Art. 134 Abs. 6, Art 148a Abs 3 bis 5 und Art. 148c letzter Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des sechsten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundes­verfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1. Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asyl­gerichtshof.

2. Bis zur Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglie­der des Asylgerichtshofes üben der bisherige Vorsitzende, der bisherige Stell­vertretende Vorsitzende und die bisherigen sonstigen Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates deren Funktionen aus. Die für die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x erfolgen.

3. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich um die Ernennung zum Mitglied des Asylgerichtshofes bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Ernennung aufweisen, haben ein Recht auf Ernennung; die Voraussetzungen des Art. 129d Abs. 3 gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet die Bundesregierung nach Anhörung der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfas­sungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.

5. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ist in Verfahren, die beim unabhängigen Bundes­asylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht


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