Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 58

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

nicht mehr zulässig. Beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Bundesasylsenat gelten mit Ablauf des 30. Juni 2008 als eingestellt; die Verfahren, auf die sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezieht, sind vom Asylgerichtshof weiter­zuführen.

(40) Art. 27 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und 5 sowie Art. 147 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Art. 92 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und 5 sowie Art. 147 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.‘“

Begründung:

Zu Ziffer 1:

In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage wurden die, bislang die Grundlage für eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union bildenden besonderen Bundesverfassungsgesetze als entbehrlich bezeichnet, weil hiefür mit Art. 50 Abs. 2 iVm Abs. 4 eine generelle Ermächtigung geschaffen wurde.

Nach Ansicht des unterzeichneten Abgeordneten wird damit dem Nationalrat aber die Möglichkeit genommen, Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, im Bedarfsfall einer Volksabstimmung zu ent­ziehen.

Mit dem ggstdl. Abänderungsantrag soll diese Möglichkeit gewahrt bleiben.

Zu Ziffer 2.:

Aus Sicht der unterzeichneten Abgeordneten stellen die vorgeschlagenen Bestim­mungen einen bedenklichen und demokratisch unlegitimierten Anschlag auf die Selbst­bestimmungsfähigkeit und Freiheit der Österreicherinnen und Österreicher dar. Ihre Einführung erinnert an ein längst überwunden geglaubtes mittelalterliches Zunftwesen.

Sie sollen daher entfallen.

Zu Ziffer 3.:

Die Vorlage wird durch den ggstdl. Abänderungsantrag in folgendem wesentlichen Punkt abgeändert bzw. ergänzt:

Verschärfung der Ernennungskriterien der Asylrichter.

Die vorliegende Neuregelung der Ernennungskriterien ist im wesentlichen jenen Kriterien nachgebildet, welche für die Ernennung der Richter des Verwaltungs­gerichtshofes selbst gelten. Da der Asylgerichtshof eine ähnliche Aufgabe wie der Verwaltungsgerichtshof wahrnehmen soll, und sohin offensichtlich dessen Entlastung dient, ist nicht einsichtig, warum bei der Ernennung seiner Mitglieder andere Kriterien gelten sollen. Insbesondere das Vorschlagsrecht der Vollversammlung des Verwal­tungsgerichtshofes bietet nach Ansicht des unterzeichneten Abgeordneten Gewähr für die Einhaltung jener hohen Standards, die für den Verwaltungsgerichtshof gelten.

Zu Ziffer 4:

Die Vorlage wird durch den ggstdl. Abänderungsantrag in folgendem wesentlichen Punkt abgeändert:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite