Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 59

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Mitwirkungsrecht der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes bei der erst­maligen Ernennung der Mitglieder des Asylgerichtshofes.

In Weiterverfolgung des vorgeschlagenen Ernennungsmodus unter Beteiligung des Verwaltungsgerichtshofes scheint es nur konsequent, diesen auch anlässlich der erstmaligen Ernennung der Asylrichter einzubinden. Durch die vorgeschlagene Rege­lung werden die sonst unverändert von der Regierungsvorlage übernommenen Anwart­schaftsrechte der Mitglieder des Bundesasylsenates systemkonform gewahrt.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nun gelangt Herr Bundeskanzler Dr. Gusen­bauer zu Wort. Die vereinbarte Redezeit beträgt 12 Minuten. – Bitte, Herr Bundes­kanzler.

 


11.00.05

Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer: Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist ein umfassendes Verfassungspaket, das im Wesentlichen das Ergebnis der Diskussionen des Konvents ist, denn der Konvent hat ja seine Arbeit abgeschlossen, und es gibt daher eine Expertengruppe, die versucht, aus diesem Konventergebnis Vorschläge zu erarbeiten, die dann der parlamentarischen Behand­lung zugeleitet werden. Klarerweise hat vor dieser Zuleitung ein Begutachtungs­verfahren stattgefunden, bei dem sich allerdings herausgestellt hat, dass eine grund­sätzliche Reform der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit zumindest noch über zwei Jahre dauern würde.

Daher hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, den Bereich des Asylgerichts­hofes vorzuziehen, um genau jene Situation zu bewältigen, vor der wir stehen: dass es einen Rückstau von zirka 34 000 offenen Asylverfahren gibt, davon allein 4 000 beim Verwaltungsgerichtshof. Diese Verfahren dauern mehrere Jahre, und die dadurch entstehende Situation ist unerträglich. Daher wollten wir nicht bis zum Jahr 2010 warten, sondern sind sofort eine Lösung dieser Frage angegangen.

Der Rückstau an offenen Asylverfahren soll bis zum Jahr 2010 abgebaut werden. Die Asylverfahren sollen von der Antragstellung bis zum endgültigen Abschluss, wenn mög­lich, nicht länger als 18 Monate dauern. Es wäre auch möglich gewesen, mit einer Personalaufstockung zu operieren, aber nach genauerer Analyse haben wir fest­gestellt, dass das alleine nicht ausreichen wird. (Präsident Dr. Spindelegger über­nimmt den Vorsitz.)

Worum geht es denn eigentlich bei einem Asylverfahren? – In diesem Bereich kommt der Beweiswürdigung eine bedeutend größere Bedeutung zu als in allen anderen Verfahren, weil es letztendlich darum geht, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu beurteilen. Daher geht es darum, ein Verfahren zu gewährleisten, das zum einen den rechtsstaatlichen Standards standhält und zum Zweiten auch dazu führt, dass es in dementsprechenden Zeiträumen abgewickelt wird.

Die Asylverfahren – und es ist nichts Besonderes, das festzustellen – sind von sehr hohen Berufungsquoten gekennzeichnet. Man muss wissen, dass derzeit die Berufungs­quoten 90 Prozent betragen. Und 50 Prozent der Asylwerber, die einen negativen Bescheid des UBAS haben, erheben dann Beschwerde beim Verwaltungs­gerichtshof. Nun kann bisher der Verwaltungsgerichtshof nur so weit gehen, dass durch die Aufhebung wieder ein Ersatzbescheid des UBAS hervorgerufen wird. Das heißt, rein theoretisch kann es mehrfach zwischen UBAS und Verwaltungsgerichtshof hin- und hergehen, ohne dass es zu einer endgültigen Entscheidung kommt.

 


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