Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 60

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Was sind denn eigentlich die Gründe, die meistens zu diesen Aufhebungen der UBAS-Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof führen? – Die Gründe für die Aufhebung sind vor allem Formalfehler beim Verfahren, und das bedeutet daher keineswegs, dass alle Aufhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof dazu führen, dass dann ein Asyl­werber auch tatsächlich Asyl bekommt.

Ich kann Sie gerne auch mit den Zahlen vertraut machen. In den Jahren 2006 und 2007 stellt sich das wie folgt dar: Im Jahr 2006 betrafen 1 227 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Beschwerden gegen UBAS-Bescheide. 77,1 Prozent wurden bestätigt, 22,9 Prozent aufgehoben. Dies bedeutet, es gab im Jahr 2006 281 Bescheid­behebungen. Das sind 2,4 Prozent aller vom UBAS getroffenen Entscheidungen. Es ist im Jahr 2007 im Übrigen nicht viel anders. Die Zahlen liegen vor.

Nun ein Wort zu den Entscheidungen, bei denen aufgrund der Erkenntnisse des Ver­waltungsgerichtshofes Asyl gewährt wurde. Dies waren in den Jahren 2004 bis 2007 genau 41 Fälle, und zwar 41 von 4 740 entschiedenen Fällen. Von diesen 41 Fällen wurde in 23 Fällen zuvor bereits ein Abschiebeschutz ausgesprochen. Das heißt, die Per­sonen sind nicht abgeschoben worden. In einem Fall war die Asylgewährung aufgrund einer Amtsbeschwerde aufgehoben worden, und dann wurde neuerlich Asyl gewährt. Und in 14 Fällen wurde die Würdigung des Sachverhaltes, wie die Situation im Iran oder im Kosovo ist, vom Verwaltungsgerichtshof anders beurteilt, als das beim UBAS der Fall war. (Zwischenruf der Abg. Mag. Brigid Weinzinger.)

Es ist daher meiner Meinung nach nicht korrekt, darauf hinzuweisen, dass mit der neuen Konstruktion bewusst eine Absenkung der Anerkennungsquote betrieben wird, wenn man weiß, wie viele Fälle es in der Realität waren.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Novelle, die hier vorliegt, mit der Schaf­fung des Asylgerichtshofes versucht in verschiedensten Bereichen, Bedenken Rech­nung zu tragen. Der Asylgerichtshof wird grundsätzlich in Kammern entscheiden, und zwar in Kammern zu je zwei Richtern. Das ist eine wesentliche Verbesserung zum gegenwärtigen System. Und die gerade im Asylrecht so wesentliche Frage der Beweiserhebung und der Würdigung des Sachverhaltes wird daher hinkünftig nicht mehr von einem Einzelrichter durchgeführt, sondern von einem Senat. Einigen sich die beiden Richter nicht, wird diese Rechtssache an eine Kammer verlagert; diese besteht aus fünf Personen, und die haben dann die Beweiswürdigung und Sachverhalts­ermittlung durchzuführen.

Das heißt, meine sehr verehrten Damen und Herren, es kommt zu einer echten Ver­bes­serung der rechtlichen Qualität der Verfahren.

Um die Frage gleich gelagerter Fälle besser lösen zu können, haben wir das Institut der Grundsatzentscheidung eingeführt. Diese Grundsatzentscheidung hat der Asyl­gerichtshof immer dann zu erlassen, wenn er von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Entscheidungen treffen will. Ich halte das für eine ganz wesentliche Vereinfachung der Verfahren. Und eine Grundsatzentscheidung ist vom Asylgerichtshof in einem aus fünf Personen bestehenden Senat zu be­schließen und anzufordern.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Damit bleibt der Verwaltungsgerichtshof das für Asylrechtsfragen maßgebliche Höchstgericht. Das ist von entscheidender Bedeu­tung. (Abg. Dr. Van der Bellen: Das ist wohl ein Scherz! Jetzt reicht es aber langsam!) Der Bundesminister für Inneres hat das Recht, eine solche Grundsatzentscheidung beim Asylgerichtshof zu beantragen, wobei wichtig ist, dass diese Antragstellung keine Auswirkung auf den Einzelfall haben wird. Es ist daher völlig unrichtig, davon zu sprechen, dass es hier zu einem Ungleichgewicht im Verfahren kommen wird.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite