setz erlassen wird in der Fassung des Berichts des Verfassungsausschusses (370 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden nach Z. 12 folgende Z.12a und 12b eingefügt:
„12a. Der bisherige Wortlaut von Art. 43 erhält die Absatzbezeichnung ,(1)‘.
12b. In Art. 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
,(2) Einer Volksabstimmung ist jeder gemäß Art. 50 Abs. 1 Z. 2 genehmigte Staatsvertrag vor Abschluss des Verfahrens nach Art. 50 Abs. 4, jedenfalls aber vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen, wenn es der Nationalrat beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.‘
2. Artikel 1 Ziffer 22 bis 25 entfallen. Die bisherigen Ziffern 26 bis 42 erhalten die Ziffernbezeichnungen ,22‘ bis ,38‘.“
3. Artikel 1 bisherige Ziffer 28 (Z 24 neu) lautet:
„24. Abschnitt B des sechsten Hauptstückes lautet:
,B. Asylgerichtshof
Artikel 129c. Der Asylgerichtshof erkennt nach Erschöpfung des Instanzenzuges
1. über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen,
2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1.
Artikel 129d. (1) Der Sitz des Asylgerichtshofes ist die Bundeshauptstadt Wien; die Errichtung von Außenstellen ist zulässig.
(2) Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3) Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder oder aus dem Bereich des Asyl-, Fremden- oder Ausländerbeschäftigungsgesetzes entnommen werden.
(4) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 129e. (1) Der Asylgerichtshof erkennt durch Einzelrichter oder in Senaten, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, in dem der Präsident den Vorsitz führt, aus den Mitgliedern des Asylgerichtshofes zu bilden sind. Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, sind auf Antrag des Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten
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