heißt: Wir haben auf der einen Seite ein Menschenrecht, das verletzt wird, und auf der anderen Seite versuchen wir durch die Beschleunigung von Verfahren, den innerstaatlichen Rechtszug, der nach wie vor internationalen Standard hat, zu verändern. Also: Kein Menschenrecht angreifen, sondern ausschließlich den innerstaatlichen Rechtszug verändern!
Hier muss zwischen zwei Dingen abgewogen werden: zwischen den Menschenrechten auf der einen Seite, die durch zu lange Verfahrensdauer verletzt werden, auf der anderen Seite der Veränderung des innerstaatliche Rechtszugs.
Meiner Meinung ist es leichter, den innerstaatlichen Rechtszug in eine Ordnung zu bringen, wo die internationalen Standards und auch unser eigenes Rechtsschutzbedürfnis gewahrt bleiben, als wir lassen uns weiterhin wegen der Dauer der Verfahren vom Europäischen Gerichtshof verurteilen. – Das ist, glaube ich, die erste Abwägung, die zu treffen ist.
Dann muss man sagen: Wenn ich mich für die Verkürzung des Verfahrens entscheide, dann muss ich die rechtsstaatlichen Standards einhalten. Daher muss ich eine Verbesserung in den beiden bestehen bleibenden Instanzen herbeiführen. (Zwischenruf des Abg. Öllinger.)
Das heißt: Es kommt zu einer Verbesserung dadurch, dass ich das Parteienverfahren in der ersten Instanz und in der zweiten Instanz habe, und wenn ich eine Rechtsfrage von großer Bedeutung habe, habe ich nochmals ein Parteienverfahren vor einem verstärkten Senat von fünf Personen.
Das ist meiner Meinung nach eine wesentlich größere Verbesserung als der Rechtsschutz durch ein Aktenverfahren, da dieses nicht die direkte Beweisaufnahme machen kann, während in der zweiten Instanz die Beweisaufnahme direkt vor dem verstärkten Senat erfolgen kann.
Das heißt: Wir haben auf der einen Seite eine Veränderung des Instanzenzuges mit einem verbesserten Rechtsschutzsystem und mit einem verbesserten direkten Zugang der Parteienstellung und auf der anderen Seite eine Verletzung der Menschenrechte. (Abg. Öllinger: Wie ein Versicherungsvertreter reden Sie daher!)
Der Verwaltungsgerichtshof wurde nicht ausgeschlossen, sondern er wurde nur als direkte Instanz nicht vorgesehen, aber in Rechtsfragen, die sich im verstärkten Senat als schwierig oder uneinheitlich herausstellen, wird der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor mit Grundsatzentscheidungen eingebunden.
Das heißt: Die Argumentation, dass der Instanzenzug gekappt wird, gilt nur sehr eingeschränkt. Es ist wichtiger, das zur langen Verfahrensdauer in Relation zu setzen, womit der Artikel 6 der Menschenrechtskonvention verletzt wird.
Darüber hinaus glaube ich, dass die langen Verfahren auch zu Rechtsmissbrauch führen. Wir brauchen doch nicht so zu tun, als ob alle Asylwerber Heilige wären, sondern müssen zur Kenntnis nehmen, dass da auch viel Rechtsmissbrauch betrieben wird, weil es ein zu langes Verfahren gibt. Das muss man auch sehen! (Demonstrativer Beifall bei Abgeordneten von FPÖ und BZÖ.)
Ich möchte dafür nur ein Beispiel bringen: Die Georgier, die jetzt verhaftet worden sind, haben aufgrund drei Jahre dauernder Asylverfahren diese Gelegenheit ausgenützt, um Tresore aufzubrechen. Die lange Verfahrensdauer bringt auch Rechtsmissbrauch mit sich. Da brauchen wir uns nicht anzulügen, das ist so! Daher muss man darauf auch reagieren. Man muss den wirklich Betroffenen Rechtssicherheit möglichst rasch geben, ganz unabhängig davon, ob sie in unserem Land bleiben können oder nicht.
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