Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 99

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Ing. Kapeller. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.10.12

Abgeordneter Ing. Norbert Kapeller (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Staatssekretärin! Herr Bundesminister! Kurz Inhaltliches, dann ein Abänderungsantrag.

Ich war einst als Erstentscheider beim Bundesasylamt in Linz tätig und weiß um die Notwendigkeit der Verfahrensbeschleunigung durch Änderung des Instanzenzuges.

Jeder von uns weiß, dass bei Asylwerbern, die in die Berufung gehen, am Ende eine negative Bescheinigung des Asylantrages herauskommen wird. Und so kann es doch nicht sein, dass Asylwerber aus wirtschaftlichen Gründen um Asyl bei uns ansuchen und allein aufgrund des langen Verfahrens, der langen Verfahrensdauer quasi ein Bleiberecht ersitzen. Genau deswegen wird hier eine entsprechende Änderung durch­geführt, damit sich am Ende nicht die Katze in den Schwanz beißt.

Nun zum Abänderungsantrag, den ich hiemit einbringe:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Sonnberger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht (370 d.B.) über die Regierungsvorlage (314 d.B.) betreffend ein Bundes­verfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 1 Z 19 lautet Art. 90a letzter Satz:

„Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Wei­sungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.“

2. In Art. 1 Z 42 wird dem Art. 151 Abs. 38 folgender Satz angefügt:

„Die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2 letzter Satz und Art. 120b Abs. 2 erforder­lichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.“

3. In Art. 2 wird in § 2 Abs. 4 Z 7 der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.

4. In Art. 2 wird in § 2 Abs. 4 Z 9 der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

„10. § 22 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, mit Ablauf des 30. September 2006.“

5. In Art. 2 entfällt in § 5 Abs. 1 Z 20 die Wortfolge „und § 22 Abs. 3“.

*****

Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

13.12


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag der Kollegen Wittmann und Sonnberger wurde soeben ordnungsgemäß eingebracht, ist ausreichend unterstützt und steht daher auch mit in Verhandlung.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite