Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 100

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Sonnberger, Kolleginnen und Kollegen zum Be­richt (370 d.B.) über die Regierungsvorlage (314 d.B.) betreffend ein Bundesverfas­sungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bun­desverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

1. In Art. 1 Z 19 lautet Art. 90a letzter Satz:

„Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.“

2. In Art. 1 Z 42 wird dem Art. 151 Abs. 38 folgender Satz angefügt:

„Die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2 letzter Satz und Art. 120b Abs. 2 erfor­derlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2009 zu erlassen.“

3. In Art. 2 wird in § 2 Abs. 4 Z 7 der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.

4. In Art. 2 wird in § 2 Abs. 4 Z 9 der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

„10. § 22 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, mit Ablauf des 30. September 2006.“

5. In Art. 2 entfällt in § 5 Abs. 1 Z 20 die Wortfolge „und § 22 Abs. 3“.

Begründung

Zu Z 1(Art. 1 Z 19 [Art. 90a letzter Satz B-VG]):

Inhaltliche Präzisierung.

Zu Z 2 (Art. 1 Z 42 [Art. 151 Abs. 38 zweiter Satz B-VG]):

Der in Art. 1 Z 9 vorgeschlagene Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG und der in Art. 1 Z 24 vorgeschlagene Art. 120b Abs. 2 B-VG erfordern eine Anpassung der einfachen Gesetze. Dafür soll eine zweijährige Frist gesetzt werden.

Zu Z 3 (Art. 2 [§ 2 Abs. 4 Z 7 1. BVRBG]):

Korrektur eines Schreibfehlers.

Zu den Z 4 und 5 (Art. 2 [§ 2 Abs. 4 Z 9 und 10 und § 5 Abs. 1 Z 20 1. BVRBG]):

Bereinigung eines Redaktionsversehens. Die Verfassungsbestimmungen des § 22 Abs. 3 und 4 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, sind bereits durch die mit Art. 1 Z 21 der Ökostromgesetz-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 105, erfolgte Neufassung des § 22 des Ökostromgesetzes einfachgesetzlich „aufgehoben“ worden. Um eine


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