Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Sonnberger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht (370 d.B.) über die Regierungsvorlage (314 d.B.) betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:
1. In Art. 1 Z 19 lautet Art. 90a letzter Satz:
„Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.“
2. In Art. 1 Z 42 wird dem Art. 151 Abs. 38 folgender Satz angefügt:
„Die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2 letzter Satz und Art. 120b Abs. 2 erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.“
3. In Art. 2 wird in § 2 Abs. 4 Z 7 der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.
4. In Art. 2 wird in § 2 Abs. 4 Z 9 der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
„10. § 22 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, mit Ablauf des 30. September 2006.“
5. In Art. 2 entfällt in § 5 Abs. 1 Z 20 die Wortfolge „und § 22 Abs. 3“.
Begründung
Zu Z 1(Art. 1 Z 19 [Art. 90a letzter Satz B-VG]):
Inhaltliche Präzisierung.
Zu Z 2 (Art. 1 Z 42 [Art. 151 Abs. 38 zweiter Satz B-VG]):
Der in Art. 1 Z 9 vorgeschlagene Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG und der in Art. 1 Z 24 vorgeschlagene Art. 120b Abs. 2 B-VG erfordern eine Anpassung der einfachen Gesetze. Dafür soll eine zweijährige Frist gesetzt werden.
Zu Z 3 (Art. 2 [§ 2 Abs. 4 Z 7 1. BVRBG]):
Korrektur eines Schreibfehlers.
Zu den Z 4 und 5 (Art. 2 [§ 2 Abs. 4 Z 9 und 10 und § 5 Abs. 1 Z 20 1. BVRBG]):
Bereinigung eines Redaktionsversehens. Die Verfassungsbestimmungen des § 22 Abs. 3 und 4 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, sind bereits durch die mit Art. 1 Z 21 der Ökostromgesetz-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 105, erfolgte Neufassung des § 22 des Ökostromgesetzes einfachgesetzlich „aufgehoben“ worden. Um eine
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite