9a. § 381 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 1 500 Euro,“
9b. Im § 390 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen.“
3. Z 13 wird wie folgt geändert:
a) In der lit. a lautet § 516 Abs. 1a:
„(1a) Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2, 133 Abs. 2, 139 Abs. 2, 153 Abs. 4, 265 Abs. 1, 285e, 288 Abs. 2 Z 2a, 381 Abs. 3 Z 3, 390 Abs. 1, 409 Abs. 3, 470 Z 3, 475 Abs. 4 und 502 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
b) lit. b lautet:
„b) Im Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
,Wäre für die Erledigung nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Bestimmungen eine Anordnung oder Genehmigung der Ratskammer erforderlich, so tritt an ihre Stelle der gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 zuständige Einzelrichter des Landesgerichts. Über sonstige Anträge, Entscheidungen und Beschwerden, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und das Strafprozessreformbegleitgesetz I geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, obliegt an ihrer Stelle dem Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs. 5, das nach den neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen hat.‘“
4. Im Art. III lautet die Z 24:
„24. Im § 181 lautet die Bezeichnung des letzten Absatzes ,(15)‘ und wird folgender Abs. 16 angefügt:
,(16) Die §§ 3 Abs. 1, 3 und 5, 3a, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 bis 3, 15, 16, 17, 32 Abs. 4, 65, 99 Abs. 5, 99a Abs. 3, 106 Abs. 1, 118 Abs. 1 bis 3, 121 Abs. 3, 126 Abs. 5, 131 Abs. 1, 133a, 147 Abs. 2, 152 Abs. 1 und 2, 152a Abs. 1 und 3, 162 Abs. 1, 179 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XX treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.‘“
Begründung
Zu Artikel II Z 7a und 7b (§§ 131 Abs. 2 und 139 Abs. 2):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen Zitatfehler berichtigt werden.
Zu Artikel II Z 7c (§ 153 Abs. 4 StPO):
Mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl. I Nr. 164/2004, wurde im Strafverfahren die Möglichkeit geschaffen, die Befragung von Zeugen und Beschuldigte im Vorverfahren im Wege einer Videovernehmung durchzuführen (siehe §§ 156 Abs. 2 und 198 Abs. 4 StPO aF). Diese Möglichkeit hat sich bewährt und trägt zur Vermeidung von Aufenthaltskosten und höheren Zeugengebühren bei, sodass sie auch für das neue Ermittlungsverfahren eingeführt werden soll.
Zu Artikel II Z 9a und 9b (§§ 381 Abs. 3 Z 3 und 390 Abs. 1 StPO):
Diese Änderung dient einer Bereinigung einer sprachlich verunglückten Novellierungsanordnung im Artikel I Z 143 lit. e und Z 147 des Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und
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