Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 213

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lungsverfahren eingeführt werden soll. Weiters geht es um einige redaktionelle Ände­rungen. – Herr Präsident, ich ersuche um Verteilung dieses Abänderungs­an­trages.

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Ich darf weiters einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Jarolim, Donnerbauer, Fichtenbauer und Darmann einbringen, in dessen Zentrum die sogenannte Abgeord­netenbestechung steht. Es soll ein § 304a eingeführt werden, der lautet:

„Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat, in der Bundesversammlung, in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.“

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Herr Präsident, ich ersuche darum, die Abänderungsanträge in die Verhandlung mit auf­zunehmen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

18.48


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Pendl eingebrachte Abänderungsantrag umfangreicher Art ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Wegen seines Umfanges wird er gemäß § 53 der Geschäfts­ordnung verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (331 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Straf­rechts­änderungsgesetz 2008) (302 und 285 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008), in der Fassung des Ausschuss­berichtes (331 d. B.), wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel II werden nach der Z 7 folgende Z 7a bis Z 7c eingefügt:

„7a. Im § 133 Abs. 2 wird das Zitat ,§ 131 Abs. 3‘ durch das Zitat ,§ 131 Abs. 2‘ ersetzt.

7b. Im § 139 Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat ,Abs. 6‘ durch das Zitat ,Abs. 4‘ ersetzt.

7c. § 153 wird folgender Abs. 4 angefügt:

,(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Landesgerichts gelegen, so ist es zulässig, dass die Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht veranlasst wird, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, und die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgt.‘“

2. Nach der Z 9 werden folgende Z 9a und 9b eingefügt:

 


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