Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 254

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Zu Artikel XVII (In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung)

Art. XVII wird wie folgt geändert:

§ 18 lautet:

„§ 18. Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13 und 20 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12 und 20 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.“

Begründung

Im Gegensatz zu Prüfungen im Rahmen des Diplomstudiums werden im Rahmen von Rigorosen tatsächlich vorwiegend Praxisfragen gestellt. Auch darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Anforderungen an den Kandidaten für ein Rigorosum den Anforde­rungen an den Kandidaten für die Rechtsanwaltsprüfung oder die Notariatsprüfung durchaus gleichwertig sind. Eine Beibehaltung des § 21 RAPG und des § 21 NPG ist daher wünschenswert und führt keineswegs zu einer Senkung der Anforderungen an angehende Rechtsanwälte.

Die Möglichkeit einen Teil der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung „abzuschichten“, motiviert potentielle Kandidaten dazu das Doktorat zu absolvieren und dabei wichtige Fähigkeiten für angehende Rechtsanwälte zu erwerben; diese bestehen insbesondere im wissenschaftlichen Arbeiten und der intensiven Auseinandersetzung mit einem bestimmten Rechtsgebiet. Diese Fähigkeiten erlauben es dem Rechtsanwalt später fundierte Rechtsgutachten zu verfassen, (damit) zur Rechtsfortbildung beizutragen und seiner Arbeit ein fundiertes theoretisches Wissen zugrunde zu legen. Nur der Voll­ständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ohne die von (späteren) Rechts­anwälten geschaffenen Dissertationen der juristischen Praxis ein nicht unwesentlicher Fundus an wissenschaftlichen Arbeiten fehlen würde.

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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als nächsten Redner rufe ich nun Herrn Abgeordneten Dr. Huainigg auf. Herr Abgeordneter, Sie haben sich 2 Minuten vorgenommen. – Bitte.

 


20.27.23

Abgeordneter Dr. Franz-Joseph Huainigg (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundes­minister! Die Lebenssituation blinder Menschen hat sich in den letzten Jahren sehr verändert. Das sieht man vor allem an den Berufsperspektiven. Während früher blinde Menschen nur die Chance hatten, Besenbinder oder Telefonisten zu werden, stehen ihnen heute fast alle Berufssparten offen.

Wir haben auch im Behindertengleichstellungsgesetz Berufszugangsbeschränkungen wie die körperliche Eignung, die für den Richterberuf oder den Lehrerberuf vorge­schrieben waren, gestrichen. Auch dies sollte jetzt möglich sein.

Es gibt heute blinde Menschen, die sowohl Unternehmer als auch Juristen sind. Gleich­zeitig gab es die Schutzbestimmung, die sich als Diskriminierung erwiesen hat, dass nämlich blinde Menschen keine rechtmäßige Unterschrift leisten dürfen. Also haben auch Juristen keine Verträge unterschreiben dürfen, keine Wohnung kaufen können oder auch kein Bankkonto eröffnen dürfen. Dies wurde jetzt beseitigt.

 


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