Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 253

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Einwallner. Frau Kollegin Rudas ist gar nicht hier. Den Kollegen Darmann vom BZÖ sehe ich auch nicht.

Ich kann nur sagen, so wird es in Zukunft nicht gehen, dass man die Anforderungen für junge Menschen, die auf der Universität gut ausgebildet werden, weil auch dort dementsprechend hohe Anforderungen gestellt werden, immer mehr erhöht. Ich glaube, es wäre an der Zeit, dass man sich auch für junge Akademiker vermehrt einsetzt.

Ich habe das hiemit versucht und ersuche natürlich auch um Unterstützung meines Antrages. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

20.27


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag, der soeben ver­lesen worden ist, ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Dr. Haimbuchner und weiterer Abgeordneter,

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Justizausschusses über die Regie­rungsvorlage (303 d. B.): Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichts­kommissärs­gesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008) (338 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die dem Bericht (338 d. B.) angeschlossene Regierungsvorlage (303 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Be­rufsprüfungs-Anrechungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechts­anwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskom­mis­sionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Nota­riatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

Zu Artikel X (Änderungen des Notariatsprüfungsgesetzes)

Art. X wird wie folgt geändert:

Die Z 6 entfällt.

Zu Artikel XI (Änderungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes)

Art. XI wird wie folgt geändert:

Die Z 6 entfällt.

 


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