Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 267

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ten, dann wäre es ja ganz gut, wenn irgendwo in Österreich in den nächsten Jahr­zehnten vielleicht auch einmal Daten darüber vorliegen würden.

Es gibt momentan ein einziges Bundesland, nämlich das Burgenland, von dem diese Daten vorgelegt wurden. Dort ist das in etwa so, wie in der Fußballmeisterschaft: Steigt jemand aus der dritten Leistungsgruppe auf, dann brauchen wir auch einen Absteiger aus der zweiten Leistungsgruppe. Die Gruppen sollen offenbar ziemlich gleich groß bleiben. Das zeigt schon, dass die Idee von Leistung, von Verbesserung nicht wirklich greifen kann, wenn man für jeden Aufsteiger auch einen Absteiger braucht. (Beifall bei den Grünen.)

Auch zu diesem Bildungsforschungsinstitut hat es aber einige Verbes­serungsvor­schläge gegeben, und ich möchte einen Abänderungsantrag einbringen, mit dem die wesentlichen Punkte ergänzt werden.

Für den heftigsten und schwerwiegendsten Punkt halte ich, dass die Kindergärten und Horte nicht Teil des Forschungsauftrages sind. Das muss man sich schon überlegen, denn bei den Unis kann man wenigstens noch sagen, die forschen selbst. Ich frage mich allerdings: Wo soll denn über Kindergärten und Horte geforscht werden, wenn nicht auf dem BIFIE, also einem Forschungsinstitut, denn in den Kindergarten­institutionen selbst wird das wohl nicht geschehen.

Wir wollen auch einen Auftrag für eine bessere Erforschung von sozialer Benach­teiligung und auch die Qualifikationsanforderungen des Expertenbeirats genauer benennen.

Der vierte wesentliche Punkt ist, dass wir auch hinsichtlich der Direktoren­aus­schreibung wollen, dass im Gesetz fachliche Qualifikationen festgeschrieben werden. Auch das fehlt nämlich in der Vorlage. Nur ein allgemeiner Bezug auf das Stellen­besetzungsgesetz ist uns zu wenig.

Daher folgender Abänderungsantrag:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung „der Kindergärten und Horte sowie“

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

„5. Forschung zu Bildungsbenachteiligung auf Grund von Geschlecht, Behinderung, ethnischer Herkunft oder sozio-ökonomischem Hintergrund.“

3. § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE hinsichtlich der Organisation der Untersuchungen den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.“

4. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet: „Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Personen, die über die notwendige wissenschaftliche Qualifikation und ausreichend Erfahrung in der Bildungsforschung verfügen müssen.“

5. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Dem Beirat sollte jedenfalls ein Mitglied mit nachgewiesener Expertise für jedes der folgenden Themen angehören:

1. geschlechtssensibler Unterricht;

2. Unterricht für SchülerInnen mit Migrationshintergrund oder nichtdeutscher Mutter­sprache;

 


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