Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 234

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Tatsache ist, dass wir im Zuge der Änderungen saldoneutrale Budgetumschichtungen und die Bereitstellung zusätzlicher Budgetmittel jeweils im Wege von zusätzlich eingefügten Überschreitungsermächtigungen durchführen.

Dazu, Frau Präsidentin, ersuche ich Sie, den Abänderungsantrag in die Berat­schla­gung hineinzunehmen. Gleichzeitig ersuche ich die Kolleginnen und Kollegen, dem Antrag zuzustimmen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

19.53


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag ist ordnungs­gemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit zur Verhandlung. Er wurde gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert wird (268 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (396 der Beilagen).

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert wird (268 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (396 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungssatz in Ziffer 3 lautet:

„3. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 52 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 53 bis 59 neu angefügt:“

2. In der Ziffer 3 wird der Punkt am Ende der Z 55 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 56 bis 59 angefügt:

56. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes bis zu einem Betrag von insgesamt 0,295 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

57. beim Voranschlagsansatz 1/10003 bis zu einem Betrag von 0,032 Millionen Euro, bei 1/10008 bis zu einem Betrag von 0,204 Millionen Euro sowie bei 1/10078 bis zu einem Betrag von 0,127 Millionen Euro jeweils für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,185 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 0,178 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

58. bei den Voranschlagsansätzen 1/10133 und 1/10138 bis zu einem Betrag von insge­samt 5,314 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,584 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 4,730 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

59. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,349 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die


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