e) in Z 4 der Betrag „102,4 €“ durch den Betrag „105,2 €“ und der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“.
24g. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „9,4 €“ durch den Betrag „9,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“,
c) in Z 3 der Betrag „17,9 €“ durch den Betrag „18,4 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „20,0 €“ durch den Betrag „20,5 €“.
24h. In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „226,8 €“ durch den Betrag „232,9 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „197,6 €“ durch den Betrag „202,9 €“.
24i. In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „29,1 €“ durch den Betrag „29,9 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „25,4 €“ durch den Betrag „26,1 €“.
24j. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
24k. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
24l. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
24m. In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „7 299,0 €“ durch den Betrag „7 496,1 €“ und der Betrag „7 736,3 €“ durch den Betrag „7 945,2 €“ ersetzt.“
11. In Art. 2 erhält Z 27a die Bezeichnung „Z 27h“. Nach Z 27 werden folgende Z 27a bis 27g eingefügt:
„27a. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
27b. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „95,2 €“ ersetzt.
27c. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
27d. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre 7 496,1 €,
b) ab dem sechsten Jahr 7 945,2 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre 8 028,3 €,
b) ab dem sechsten Jahr 8 477,4 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre 8 477,4 €,
b) ab dem sechsten Jahr 9 101,6 €.“
27e. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite