Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 272

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

e) in Z 4 der Betrag „102,4 €“ durch den Betrag „105,2 €“ und der Betrag „90,1 €“ durch den Betrag „92,5 €“.

24g. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „9,4 €“ durch den Betrag „9,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „13,7 €“ durch den Betrag „14,1 €“,

c) in Z 3 der Betrag „17,9 €“ durch den Betrag „18,4 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „20,0 €“ durch den Betrag „20,5 €“.

24h. In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „226,8 €“ durch den Betrag „232,9 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „197,6 €“ durch den Betrag „202,9 €“.

24i. In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „29,1 €“ durch den Betrag „29,9 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „25,4 €“ durch den Betrag „26,1 €“.

24j. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24k. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24l. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

24m. In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „7 299,0 €“ durch den Betrag „7 496,1 €“ und der Betrag „7 736,3 €“ durch den Betrag „7 945,2 €“ ersetzt.“

11. In Art. 2 erhält Z 27a die Bezeichnung „Z 27h“. Nach Z 27 werden folgende Z 27a bis 27g eingefügt:

„27a. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

27b. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „95,2 €“ ersetzt.

27c. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

27d. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

a) für die ersten fünf Jahre    7 496,1 €,

b) ab dem sechsten Jahr      7 945,2 €,

2. in der Funktionsgruppe 8

a) für die ersten fünf Jahre    8 028,3 €,

b) ab dem sechsten Jahr      8 477,4 €,

3. in der Funktionsgruppe 9

a) für die ersten fünf Jahre    8 477,4 €,

b) ab dem sechsten Jahr      9 101,6 €.“

27e. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite