Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 328

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2. Nach Art. 1 Z 3 werden folgende Z 3a bis 3d eingefügt:

„3a. In § 23 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat ,§ 25 StPO‘ durch das Zitat ,§ 5 Abs. 3 StPO‘ ersetzt.

3b. In § 39 Abs. 7 letzter Satz wird das Zitat ,§§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO‘ durch das Zitat ,§§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO‘ ersetzt.

3c. In § 45 Abs. 2 entfallen die Wortfolge ,Vormundschafts- oder‘ und der Klammerausdruck.

3d. In § 53 Abs. 2 wird das Zitat ,§ 149i StPO‘ durch das Zitat ,§ 141 StPO‘ ersetzt.“

3. Art. 1 Z 4 lautet wie folgt:

„4. § 53 Abs. 3a lautet:

,(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekom­munikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über

1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,

2. Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie

3.  Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,

wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkrete Gefahrensituation rech­tfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungs­pflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.‘“

4. In Art. 1 Z 6 (§ 53 Abs. 3b neu) lautet der erste Satz:

„Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobil­teilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen.“

5. In Art. 1 Z 8 (§ 53a neu) wird in Abs 2 Z 4 vor der Wortfolge „Klärung der Beziehung zum Verdächtigen“ die Wortfolge „möglichst rasch vorzunehmenden“ eingefügt.

6. In Art. 1 Z 8 (§ 53a neu) lautet in Abs. 3 der vorletzte Satz:

„Die Daten von Opfern sind längstens nach einem Jahr zu löschen.“

7. In Art. 1 Z 8 (§ 53a neu) wird in Abs. 6 die Wortfolge „bis zur Klärung der Beziehung zum Verdächtigen“ durch die Wortfolge „bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer“ ersetzt.

8. Nach Art. 1 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

 


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