Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 329

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„10a. In den §§ 55 Abs. 4 und 55a Abs. 2 Z 4 wird jeweils das Zitat ,§ 149d Abs. 1 Z 3 StPO‘ durch das Zitat ,§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO‘ ersetzt.“

9. Nach Art. 1 Z 11 werden folgende Z 11a bis c eingefügt:

„11a. In § 55c wird das Zitat ,§ 149d Abs. 1 Z 3 StPO‘ durch das Zitat ,§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO‘ und das Zitat ,§ 149i StPO‘ durch das Zitat ,§ 141 StPO‘ ersetzt.

11b. § 56 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, wobei personenbezogene Daten nur zu Gefähr­der und gefährdeten Personen sowie die Dokumentation (§ 38a Abs. 5) zu übermitteln sind;“

11c. In § 57 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 177 Abs. 1 Z 2 StPO“ durch das Zitat „§ 171 Abs. 2 StPO“ ersetzt.“

10. In Art. 1 Z 16 (§ 58d) lautet Abs. 1 Z 3 wie folgt:

„3. zu Opfern die Datenarten Z 1.c) bis e), i) und j) sowie f) ohne Tür- bzw. Hausnummernbezeichnung, soweit diese Bezeichnungen nicht für den Zweck der Datenanwendung erforderlich sind.“

11. Art. 1 Z 18 lautet wie folgt:

„18. In § 65 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

,In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.‘“

12. In Art. 1 Z 22 (§ 91c) lautet Abs. 1:

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeich­nungs­geräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3. Darüber hinaus ist der Rechtsschutz­beauftragte über Auskunftsverlangen (§ 53 Abs. 3a Z 2 und 3, Abs. 3a zweiter Satz und 3b) sowie über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren.“

13. Art. 1 Z 24 lautet wie folgt:

„24. § 94 wird folgender Abs. 24 angefügt:

,(24) Die §§ 11 Abs. 2, 15b Abs. 1, 22 Abs. 3, 23 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 7, 45 Abs.  2, 53 Abs. 2, 3a, 3b und 3c, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 54a Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4, 55a Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 55c, 57 Abs. 1 Z 2 und 12 sowie Abs. 2, 58 Abs. 1 Z 8, 10 und 11, 58d samt Überschrift, 65 Abs. 1, 5 und 6, 75 Abs. 1, 91c Abs. 1 und 2, 96, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.‘“

14. Art. 1 Z 25 lautet wie folgt:

„25. § 96 Abs. 2 und 6 entfallen und die Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen ,(2) bis (4)‘.“

 


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